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  Haftpflichtbuch AH
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Bei einer (auch vorsätzlichen) Verletzung der Aufklärungsobliegenheit scheidet eine Leistungsbegrenzung des Versicherers aus, wenn diese nicht kausal war für Ermittlung, Feststellung bzw. Höhe der Regulierung, § 28 Abs. 3 S. 1 VVG. Das gilt jedenfalls, solange keine Arglist vorliegt (§ 28 Abs. 3 S. 2 VVG).
vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2012 - IV ZR 97/11


 Rn.  9-2688


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 Rn.  9-2689

Kausalität in diesem Sinne ist bezogen auf den konkreten Versicherungsfall und nicht allein auf eine abstrakte Gefährdung.
vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 21.06.2012 - 4 U 85/11


 Rn.  9-2690


Zitat (OLG Naumburg, Urteil vom 21.06.2012 - 4 U 85/11) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2691

Zitat (OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2018 - 20 U 188/17) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2692

Dem Versicherer wird abzuverlangen sein, darzulegen, welche Aufklärungsmöglichkeiten bestanden hätten, wären die vertraglich vereinbarten Obliegenheiten erfüllt worden.
vgl. OLG Saarbrücken im Urteil vom 10.02.2016, Az. 5 U 75/14


 Rn.  9-2693


Zitat (OLG Saarbrücken im Urteil vom 10.02.2016, Az. 5 U 75/14) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2694

Der Versicherer trägt hier eine sekundäre Darlegungslast, was er noch getan hätte bzw. welche Informationen verloren gingen; der Versicherungsnehmer muss letztlich beweisen, dass bei hypothetisch angenommener ordnungsgemäßer Erfüllung der Obliegenheit der Versicherungsfall und die Leistungspflicht des Versicherers in gleicher Weise eingetreten wären oder aber jedenfalls nicht gänzlich ausgeblieben wären und auch das Feststellungsergebnis zum Versicherungsfall und zum Umfang der Leistungspflicht des Versicherers für den Versicherer nicht günstiger gewesen wäre
vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2017 - 9 S 37/16


 Rn.  9-2695


Zitat (LG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2017 - 9 S 37/16) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2696

Von dem Grundsatz, dass (mit Ausnahme der Arglist) dem Versicherten der Kausalitätsgegenbeweis zusteht, kann nicht durch Versicherungsbedingungen abgewichen werden, § 32 S. 1 VVG.
vgl. § 32 VVG


 Rn.  9-2697


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 Rn.  9-2698