"b) Im Übrigen erübrigen sich Ausführungen zu den sonstigen (streitigen) Umständen zwischen den Parteien, insbesondere bzgl. Referenzbildern auf der Webseite ..., woher diese stammen, etc., und ob die Klägerin von der Beklagten diesbezüglich getäuscht wurde, auch hinsichtlich ihrer Berufserfahrung. Denn selbst wenn die Behauptungen der Klägerin zuträfen, würden diese Umstände keine (Schmerzensgeld-)Ansprüche begründen, da diese auf die Wirksamkeit der Einwiligung keine Auswirkungen haben.
Eine Einwilligung würde durch eine Täuschung - im Strafrecht wie auch im Zivilrecht - nur dann in Frage gestellt, wenn hierdurch ein derartiger Irrtum erweckt wird, dass er einer autonomen Verfügung des Rechtsgutinhabers über das Rechtsgut entgegensteht; dies kommt im Allgemeinen nur bei rechtsgutbezogenen Irrtümern in Betracht (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, Vorb. §§ 32 ff., Rn. 47). Dagegen handelt es sich bei den Fragen der Berufserfahrung und etwaiger Referenzbilder nur um das unbeachtliche Motiv für die Einwilligung - was sich bereits aus der Überlegung ergibt, dass die Klägerin diesen Rechtsstreit wohl kaum angestrengt hätte, wenn das Tattoo handwerklich vollkommen in Ordnung wäre, aber es zuträfe, dass die Beklagte nicht über die behauptete Berufserfahrung verfügt. Auf die diesbezüglichen Beweisangebote der Parteien kommt es daher nicht an."
vgl. AG München, Endurteil vom 13.04.2017 - 132 C 17280/16 (externer Link)