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  Haftpflichtbuch AH
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Eine erklärte Einwilligung ist auch dann wirksam, wenn der berechtigte Erklärende Irrtümer im Rahmen des allgemeinen Willensbildungsprozesses hatte. Die Irrtümer dürfen nur nicht rechtsgutbezogen sein.
vgl. AG München, Endurteil vom 13.04.2017 - 132 C 17280/16


 Rn.  9-24


Zitat (AG München, Endurteil vom 13.04.2017 - 132 C 17280/16) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-25