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  Haftpflichtbuch AH
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          > Gehweg
          > Haltestellen
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Wer im Bereich von Grundstückseinfahrten, Hauseingängen oder einmündenden Wegen mit dem Zweirad entlangfährt, muss gerade in diesen Bereichen äußerst aufmerksam und mit angepasster Geschwindigkeit fahren. Fährt er sogar in unmittelbarer Nähe zu diesen gefahrträchtigen Bereichen und nicht zur Straße hin, darf er nur mit Schrittgeschwindigkeit von i.d.R. 5-7 km/h fahren.
vgl. AG Erfurt, Urteil vom 19.08.2020 - 5 C 1402/19


 Rn.  9-1857


Zitat (AG Erfurt, Urteil vom 19.08.2020 - 5 C 1402/19) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1858