"Ausweislich der zur Akte gereichten Fotos ist darüber hinaus erkennbar, dass im dortigen Verlauf des Gehwegs ständig Grundstückseinfahrten bzw. -zugänge einmünden.Angesichts all dessen war die vom Beklagten gefahrene Geschwindigkeit mit 12 bis 14 km/h entgegen § 3 Abs. 1 StVO deutlich überhöht. Der Beklagte hätte i. S. aller eingangs zitierten Entscheidungen vielmehr damit rechnen müssen, dass jederzeit Fußgänger aus einer der Grundstückszuwegungen auf den Gehsteig hätten treten können. Er hätte angesichts dessen keinesfalls mehr als Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen (hierzu legt auch das Gericht eine Geschwindigkeit von max. 5 bis 7 km/h zugrunde). Diese hat er bereits nach eigener Einlassung um das Doppelte überschritten. Darüber hinaus ist der Beklagte nach eigener Mitteilung mit dieser überhöhten Geschwindigkeit deutlich zu nah an den Grundstückseinfriedungen vorbeigefahren."
vgl. AG Erfurt, Urteil vom 19.08.2020 - 5 C 1402/19 (externer Link)