"Dies bedeutet bezogen auf den hier streitgegenständlichen Startvorgang an Land, dass der Kitesurfer insbesondere verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass ihm für den Startvorgang genügend Platz zur Verfügung steht und eine Gefährdung anderer nach Möglichkeit ausgeschlossen ist. Er darf den Startvorgang also insbesondere nur beginnen bzw. fortsetzen, wenn er sich vergewissert hat, dass sich in Richtung zum Wasser hin, in welche er sich vom Wind ziehen zu lassen beabsichtig, keine anderen Personen befinden. Außerdem muss er sich vergewissern, dass sich in seinem unmittelbaren Umfeld seitlich sowie jedenfalls schräg hinter ihm keine weiteren Personen befinden. Dass das Auftreten von Böen seitliche Ausweichbewegungen erforderlich machen könnte, um den durch den Kite ausgeübten Zug auszugleichen, ist - gerade für einen mit dem Sport vertrauten - vorhersehbar.
Darüber hinaus besteht eine Sorgfaltspflicht auch dahingehend, dass der Kitesurfer vor dem Startvorgang seine Umgebung kontinuierlich beobachten muss. Um einen gefährdungsfreien Start zu gewährleisten, muss er sich vergewissern, dass sich auch keine Personen in seinem näheren Umfeld befinden, bei denen damit zu rechnen ist, dass sie in die durch den Start gefährdete Zone eintreten werden."
vgl. LG Köln, Urteil vom 05.08.2019 - 19 O 49/18