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In Turnvereinen ist das Training junger Vereinsmitglieder je nach Gefährlichkeit zu begleiten. So ist es erforderlich, Übungen 7-jähriger Turnerinnen am Schwebebalken auch dann nur unter Aufsicht zu gestatten, wenn die Turnerinnen besonders begabt sind. Auch wenn die Turnerinnen im Wettkampf auch in diesem Alter auf sich allein gestellt sind, dient das Training gerade dazu, die für den Wettkampf notwendige Sicherheit einzuüben. vgl. AG Bonn, Urteil vom 08.03.2006 - 11 C 478/05 |
Rn. 9-879 | Zitat (AG Bonn, Urteil vom 08.03.2006 - 11 C 478/05) ein-/ausblenden "Im Unfallzeitpunkt waren die Kinder 7 bis 8 Jahre alt. Angesichts dessen waren die Gefahren, denen sie beim Aufgang ausgesetzt waren zu groß, als dass man sie im Training an einem so gefährlichen Gerät wie dem Schwebebalken alleine turnen lassen durfte. Kinder im Alter der Klägerin sind spontan und leicht ablenkbar, d.h. nicht so konzentrationsfähig wie ältere Kinder und Erwachsene. Hinzu kommt eine eingeschränkte Einsichtsfähigkeit, was Gefahren angeht. In einer Gruppe steigt die Gefahr von unvernünftigem Verhalten.
Im Wettkampf muß die Turnerin die Übung zwar selbständig und ohne Sicherung durchturnen. Im Training ist es im Gegensatz dazu jedoch zulässig, die Turnerinnen soweit wie möglich vor den Gefahren zu schützen, die das Geräteturnen nun einmal mit sich bringt. Zudem dient das Training gerade erst dazu, die nötige Sicherheit für den Wettkampf zu gewinnen, indem man die Übung immer wieder turnt." vgl. AG Bonn, Urteil vom 08.03.2006 - 11 C 478/05 (externer Link) | Rn. 9-880 |
Wenn eine Trainingsbegleitung notwendig ist, enthaftet es auch nicht, dass eine allgemeine Weisung bestand, besonders gefahrenträchtige Übungsarten (Aufstieg auf den Schwebebalken per Sprung) zu unterlassen und das Kind dies unfallkausal missachtet hat. vgl. AG Bonn, Urteil vom 08.03.2006 - 11 C 478/05 |
Rn. 9-881 | Zitat (AG Bonn, Urteil vom 08.03.2006 - 11 C 478/05) ein-/ausblenden "Die Beklagten haben bewiesen, dass die Anweisung bestand, im Training grundsätzlich auf den Schwebebalken zu klettern und nicht zu springen. Dies hat die Zeugin U als generelle Anweisung bestätigt. Das Gericht folgt dieser Aussage, die angesichts der Gefährlichkeit des Gerätesports allein Sinn macht. Die Aussagen der Kinder zeigen zum Teil auch, dass ihnen diese Weisung nicht fremd war. Teilweise haben sie sie für den entsprechenden Tag bestätigt. Das Gericht vermag allerdings nicht zugrunde zu legen, dass die Klägerin und die Zeugin P diesen Hinweis gerade am Unfalltag mitbekommen haben. Möglicherweise waren sie in diesem Moment bereits vom Stufenbarren zum Schwebebalken gegangen." vgl. AG Bonn, Urteil vom 08.03.2006 - 11 C 478/05 (externer Link) | Rn. 9-882 |
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