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Bei einer Schulbezogenheit können Ansprüche gegen den Schulträger ausscheiden. vgl. OLG München, Beschluss vom 20.10.2011 - 1 U 3710/11 |
Rn. 9-2471 | Zitat (OLG München, Beschluss vom 20.10.2011 - 1 U 3710/11) ein-/ausblenden "Nach der Rechtsprechung des BGH, erscheint es mit Blick darauf, dass der Haftungsausschluss bei Schulunfällen dazu bestimmt ist, den Schulfrieden und das ungestörte Zusammenleben von Lehrern und Schülern in der Schule zu gewährleisten, zudem geboten, das Haftungsprivileg nicht eng auszulegen (vgl. BGH vom 20. November 1979 - VI ZR 238/78 - VersR 1980, 164, 165; BGH vom 14. Juli 1987 - VI ZR 18/87 - aaO, 168; BGH vom 28. April 1992 - VI ZR 284/91 - aaO: BGH vom 30. März 2004 - VI ZR 163/03 und vom 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07). Die innere schulische Verbundenheit von Schädiger und Verletztem, die in dem Unfall zum Ausdruck kommen muss, erfordert allerdings stets, dass die konkrete Verletzungshandlung durch die Besonderheiten des Schulbetriebs geprägt wird, was in der Regel eine engere räumliche und zeitliche Nähe zu dem organisierten Betrieb der Schule voraussetzt (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1992 - VI ZR 284/91 - aaO)." vgl. OLG München, Beschluss vom 20.10.2011 - 1 U 3710/11 (externer Link) | Rn. 9-2472 | Zitat (OLG München, Beschluss vom 20.10.2011 - 1 U 3710/11) ein-/ausblenden "Das Landgericht hat auch nicht verkannt, dass der BGH in ständiger Rechtsprechung die Haftungsprivilegierung des Schulträgers bei Verletzungen eines Schülers, die dieser im Zusammenhang mit einem Schulbesuch erleidet, nur dann bejaht, wenn die Verletzungshandlung schulbezogen war, sie also auf der typischen Gefährdung aus engem schulischen Kontakt beruht und deshalb einen inneren Bezug zum Besuch der Schule aufweist und nicht nur bei Gelegenheit des Schulbesuchs erfolgt ist (vgl. BGHZ 67, 279, 281 ff.; BGH vom 10. März 1987 - VI ZR 123/86 - VersR 1987, 781, 782; BGH vom 14. Juli 1987 - VI ZR 18/87 - VersR 1988, 167 f.; BGH vom 28. April 1992 - VI ZR 284/91 - VersR 1992, 854, 855 und BGH vom 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07). Schulbezogen im Sinne dieser Rechtsprechung sind insbesondere Verletzungshandlungen, die aus Spielereien, Neckereien und Raufereien unter den Schülern hervorgegangen sind, ebenso Verletzungen, die in Neugier, Sensationslust und dem Wunsch, den Schulkameraden zu imponieren, ihre Erklärung finden; dasselbe gilt für Verletzungshandlungen, die auf übermütigen und bedenkenlosen Verhaltensweisen in einer Phase der allgemeinen Lockerung der Disziplin - insbesondere in den Pausen oder auf Klassenfahrten oder nach Beendigung des Unterrichts oder während der Abwesenheit der Aufsichtspersonen - beruhen (vgl. BGHZ 67, 279, 282 f.; BGH vom 28. Februar 1978 - VI ZR 91/77 - VersR 1978, 441; BGH vom 10. März 1987 - VI ZR 123/86 - aaO, BGH vom 14. Juli 1987 - VI ZR 18/87 - aaO; BGH, Urteil vom 27. April 1981 - III ZR 47/80 - VersR 1981, 849, 850, BGH vom 30. März 2004 - VI ZR 163/03 und vom 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07). Die zitierten Entscheidungen widerlegen klar den Standpunkt der Klägerin, wonach Unfälle von Schülern während der Pause auf dem Schulhof von der Rechtsprechung nur als bei Gelegenheit des Schulbetriebs angesehen würden. Der BGH sieht dabei den schulspezifischen Zusammenhang in dem Bedürfnis von Kindern nach Spiel und übermütigem Verhalten in der Phase der Lockerung der Unterrichtsdisziplin." vgl. OLG München, Beschluss vom 20.10.2011 - 1 U 3710/11 (externer Link) | Rn. 9-2473 |
Schulbezogen ist auch eine Verletzung in der Pause, die auf dem Zustand des Gebäudes und seiner Installationen zurückgeht. vgl. OLG München, Beschluss vom 20.10.2011 - 1 U 3710/11 |
Rn. 9-2474 | Zitat (OLG München, Beschluss vom 20.10.2011 - 1 U 3710/11) ein-/ausblenden "Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht für den Senat kein Zweifel, dass der Unfall der Klägerin schulbezogen war und deshalb das Haftungsprivileg des SGB VII zugunsten der Beklagten eingreift. Hierfür spricht, dass der Unfall auf dem Schulgelände stattgefunden hat. Der Wasserhahn, an dem sich die Klägerin verletzt hat, ist Teil des Schulgebäudes, was ebenfalls für eine Schulbezogenheit spricht. Die Klägerin, eine schulpflichtige Grundschülerin, hielt sich auch nicht zufällig und aus freien Stücken in der Schule auf, sondern im Rahmen der Vormittagspause zwischen zwei Unterrichtsstunden. Ursache des Unfalls war ein typisch spielerisches Austoben der Klägerin während der Unterrichtspause durch Herumrennen im Hof und Verstecken hinter Gebüsch ohne hinreichende Aufmerksamkeit auf mögliche Hindernisse. Dementsprechend macht die Klägerin der Beklagten auch gerade zum Vorwurf, nicht hinreichend bedacht zu haben, dass im Schulhof während der Pause Grundschulkinder ihrem Bewegungs- und Spieldrang unbedacht freien Lauf lassen." vgl. OLG München, Beschluss vom 20.10.2011 - 1 U 3710/11 (externer Link) | Rn. 9-2475 |
Das gilt auch für in der Unterrichtspause geworfene Feuerwerkskörper. vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2004 - VI ZR 163/03 |
Rn. 9-2476 | Zitat (BGH, Urteil vom 30.03.2004 - VI ZR 163/03) ein-/ausblenden "Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist, wenn ein Schüler einen anderen körperlich verletzt, für seine Befreiung von der Haftung darauf abzustellen, ob die Verletzungshandlung \"schulbezogen\" war, d.h. ob sie auf der typischen Gefährdung aus engem schulischen Kontakt beruht und deshalb einen inneren Bezug zum Besuch der Schule aufweist oder ob sienur \"bei Gelegenheit\" des Schulbesuchs erfolgt ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 67, 279, 281 ff.; vom 10. März 1987 -VI ZR 123/86 -VersR 1987, 781, 782; vom 14. Juli 1987 -VI ZR 18/87 -VersR 1988, 167 f. und vom 28. April 1992 -VI ZR 284/91 -VersR 1992, 854, 855). Schulbezogen im Sinne dieser Rechtsprechung sind insbesondere Verletzungshandlungen, die aus Spielereien, Neckereien und Raufereien unter den Schülern hervorgegangen sind, ebenso Verletzungen, die in Neugier, Sensationslust und dem Wunsch, den Schulkameraden zu imponieren, ihre Erklärung finden; dasselbe gilt für Verletzungshandlungen, die auf übermütigen und bedenkenlosen Verhaltensweisen in einer Phase der allgemeinen Lockerung der Disziplin -insbesondere in den Pausen oder auf Klassenfahrten oder nach Beendigung des Unterrichts oder während der Abwesenheit der Aufsichtspersonen -beruhen (vgl. Senatsurteile BGHZ 67, 279, 282 f.; vom 28. Februar 1978 -VI ZR 91/77 -VersR 1978, 441; vom 10. März 1987 -VI ZR 123/86 - aaO und vom 14. Juli 1987 -VI ZR 18/87 aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. April 1981 -III ZR 47/80 -VersR 1981, 849, 850). Mit Blick darauf, daß der Haftungsausschluß bei Schulunfällen dazu bestimmt ist, den Schulfrieden und das ungestörte Zusammenleben von Lehrern und Schülern in der Schule zu gewährleisten, erscheint es geboten, das Haftungsprivileg nicht eng auszulegen (vgl. Senatsurteile vom 20. November 1979 -VI ZR 238/78 -VersR 1980, 164, 165; vom 14. Juli 1987 -VI ZR 18/87 -aaO, 168 und vom 28. April 1992 -VI ZR 284/91 -aaO). Die innere schulische Verbundenheit von Schädiger und Verletztem, die in dem Unfall zum Ausdruck kommen muß, erfordert allerdings stets, daß die konkrete Verletzungshandlung durch die Besonderheiten des Schulbetriebs geprägt wird, was in der Regel eine engere räumliche und zeitliche Nähe zu dem organisierten Betrieb der Schule voraussetzt (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1992 -VI ZR 284/91 -aaO).
Die vorstehend wiedergegebenen Entscheidungen sind zwar zu § 637 Abs. 1 RVO ergangen. Die in ihnen aufgestellten Grundsätze gelten aber in gleicher Weise nach der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch, da sich insoweit keine inhaltlichen Änderungen ergeben haben, die zu einer Neubewertung führen.
Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze beachtet und ohne Rechtsfehler auf den vorliegenden Fall angewendet. Seine Wertung, die konkrete Verletzungshandlung sei durch den Schulbetrieb geprägt und demgemäß schulbezogen gewesen, ist nicht zu beanstanden. Dafür spricht schon maßgeblich der Umstand, daß sich der Vorfall während einer Unterrichtspause auf dem Schulhof ereignete und somit eine enge räumliche und zeitliche Nähe zu dem organisierten Betrieb der Schule bestand. Aber auch gegen die tatrichterliche Würdigung, das Verhalten des Beklagten sei durch die Übermütigkeit zu erklären, die Schüler während der Pausen auf dem Schulhof zeigten, und durch den Wunsch, seinen Mitschülern zu imponieren, ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht nach § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Entgegen der Rüge der Revision ist insoweit ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze nicht zu erkennen; die Würdigung des Berufungsgerichts entspricht vielmehr der Lebenserfahrung und den Überlegungen, die der oben dargestellten Rechtsprechung des erkennenden Senats zugrundeliegen." vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2004 - VI ZR 163/03 (externer Link) | Rn. 9-2477 |
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