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Wegen des Straßenverkehrs - und des Radfahrens insbesondere - müssen Kinder langsam herangeführt werden. Neben der Belehrung über die Regeln und der Veranschaulichung vielfältiger Szenarien müssen Kinder im Straßenverkehr Stück für Stück geübt werden, um sie an die besonderen GEfahren zu Gewöhnen. vgl. LG Hagen, Beschluss vom 28.06.2021 - 1 S 50/21 |
Rn. 9-271 | Zitat (LG Hagen, Beschluss vom 28.06.2021 - 1 S 50/21) ein-/ausblenden "Kinder müssen dabei über die Gefahren des Straßenverkehrs frühzeitig belehrt werden. Sie müssen, insbesondere was das Radfahren betrifft, behutsam in den Straßenverkehr hineingeführt werden. Eltern müssen ihre Kinder langsam daran gewöhnen, sich auf die vielfältigen Gefahren einzustellen und ihr Verhalten danach zu steuern. Das betrifft sowohl die Verkehrsregeln als auch die Fahrtechnik. Beides muss eingeübt werden (OLG Celle, Urteil vom 19.2.2020 - 14 U 69/19, NJW-RR 2020, 407 Rn. 58)." vgl. LG Hagen, Beschluss vom 28.06.2021 - 1 S 50/21 (externer Link) | Rn. 9-272 |
Ein Aufsichtspflichtiger darf mit einem 5-jährigen Kind Radfahren. Das darf auch so geschehen, dass der Erwachsene hinter dem Kind fährt. Für die Erfüllung der Aufsichtspflicht ist relevant, dass neben der Einweisung in die allgemeinen Regeln des Straßenverkehrs auch eine konkrete Einwirkungsmöglichkeit besteht. Bei besonderen Engstellen oder Hindernissen muss der Aufsichtspflichtige Sorge tragen, dass etwaige Passanten entweder rechtzeitig gewarnt werden, um ausweichen zu können, oder dass das Kind anhält und absteigt oder die besondere Situation anderweitig schadenfrei gemeistert wird. vgl. LG Hamburg, Urteil vom 03.12.2021 - 302 O 147/20 |
Rn. 9-273 | Zitat (LG Hamburg, Urteil vom 03.12.2021 - 302 O 147/20) ein-/ausblenden "Gerade im Straßenverkehr richtet sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach der konkreten Gefahrensituation, wie sie sich aus dem Straßenverlauf, der Verkehrsdichte und etwaig gefahrener hoher Geschwindigkeit sowie der Verkehrssituation ergibt. Das Gleiche gilt für die Belehrung des Kindes für das Verhalten im Straßenverkehr. Der Aufsichtspflichtige muss in der konkreten Gefahrensituation die richtigen Anweisungen gegeben haben, die ihm zumutbar sind und nach der Lebenserfahrung geeignet, einen Schaden hinsichtlich dritter Personen zu verhindern (LG Köln, Urteil vom 11. Februar 2014, 11 S 462/12, Rz 8, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 07. Juli 1987, VI ZR 176/86, Rz. 12, juris).
(...) Entscheidend ist, ob die Beklagte die ihr obliegende Aufsicht im konkreten Fall und in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenszuführung führenden Umstände wahrgenommen hat. Das ist im Ergebnis zu verneinen." vgl. LG Hamburg, Urteil vom 03.12.2021 - 302 O 147/20 (externer Link) | Rn. 9-274 |
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