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Verunglückt ein Kind in Geschäftsräumen, liegt darin nicht ohne Weiteres ein Mitverschulden durch Tun oder Unterlassen der Aufsichtspflichtigen. vgl. LG Hagen, Urteil vom 08.09.2015 - 3 O 126/14 |
Rn. 9-1402 | Zitat (LG Hagen, Urteil vom 08.09.2015 - 3 O 126/14) ein-/ausblenden "dd) Ein Mitverschulden der Eltern, welches der Klägerin nach §§ 254 II Abs.2 S.2 BGB i.V.m. §278 BGB zugerechnet werden müsste ist nicht ersichtlich. Dies wäre nur der Fall, wenn den Eltern der Klägerin der Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung in Bezug auf ihre Aufsichtspflicht gemacht werden könnte (vgl. OLG-Hamm vom 06.03.2014, I-6U 186/13) oder wenn, wie von dem Beklagten behauptet, seine damalige Angestellte, die Zeugin U, die Eltern der Klägerin explizit darauf hingewiesen, dass aufgrund laufender Umbaumaßnahmen T2 in dem Ladenlokal vorsichtig sein müssten.
Eine Sorgfaltspflichtverletzung in Form einer Aufsichtspflichtverletzung der Eltern liegt hier nicht vor. Die Klägerin war im Ladenlokal in Sichtreichweite der Eltern und unstreitig nur wenige Meter entfernt. Außerdem ist mit Blick auf die für Kinder üblicherweise zu erwartenden Gefahren in einem Bäckereigeschäft, in diesem Fall den Eltern kein entsprechender Vorwurf zu machen (vgl. OLG-Hamm vom 06.03.2014, I-6U 186/13)." vgl. LG Hagen, Urteil vom 08.09.2015 - 3 O 126/14 (externer Link) | Rn. 9-1403 |
Wenn Kunden herumklettern liegt in der Regel ein haftungsvernichtendes Eigenverschulden vor. Denn auch in einem Selbstbedienungsgeschäft muss ein Kunde nicht immer sich selbst bedienen. Vielmehr muss er sich an einen Mitarbeiter wenden, wenn er die Ware nicht einfach erreichen kann. Das Besteigen von Paletten ist erkennbar gefährlich. Ein Marktbetreiber muss seine Kunden davon auch nicht abhalten, z.B. auf Paletten zu steigen; vielmehr beruht ein Unfall, der beim Herumklettern bzw. Besteigen von Paletten beruht, auf der Eigenverantwortung des Kunden. Schadensersatzansprüche gegen den Marktbetreiber kommen dann grundsätzlich nicht in Betracht. vgl. AG Gummersbach, Urteil vom 24.06.2005 - 2 C 62/05 |
Rn. 9-1404 | Zitat (AG Gummersbach, Urteil vom 24.06.2005 - 2 C 62/05) ein-/ausblenden "Eine Palette ist lediglich eine Hubplatte zum Stapeln von Waren. Sie verfügt deshalb und aus Gewichtsgründen nur über die für eine solche Funktion notwendigen Teile. Aus diesem Grund und wegen des großen Abstands der einzelnen Bretter eignet sie sich nicht, um darauf zu stehen. Die Gefahr, keinen sicheren Halt zu haben und zwischen zwei Brettern einzubrechen, ist für jeden erkennbar gegeben. Wenn also die Klägerin dennoch und zudem mit leichten Sommerschuhen auf eine Getränkepalette gestiegen ist, um an Kisten im hinteren Bereich zu gelangen, dann hat sie in vorwerfbarer Weise gehandelt und ihren Sturz i.S.v. § 254 I BGB selbst verschuldet. Es ist nicht notwendig gewesen, auf die Palette zu steigen. Die Klägerin hat sich an einen Mitarbeiter des Marktes wenden und diesen bitten können, für die Erreichbarkeit von Getränkekästen zu sorgen." vgl. AG Gummersbach, Urteil vom 24.06.2005 - 2 C 62/05 (externer Link) | Rn. 9-1405 |
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