Ein Unfall selbst lässt keinen Rückschluss zu, dass der Bahnbetreiber eine Pflicht verletzt hat. vgl. OLG München, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 U 2293/18 |
Rn. 9-860 |
Zitat (OLG München, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 U 2293/18) ein-/ausblenden "Entscheidend ist, dass, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, aufgrund des Unfalles der Klägerin kein Rückschluss gezogen werden kann, dass die Rodelbahn unzureichend präpariert war oder an diesem Tag die Bahn nicht geöffnet werden durfte." vgl. OLG München, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 U 2293/18 (externer Link) | Rn. 9-861 |
Auch eine größere Anzahl von Unfällen an dieser Stelle lässt keinen Schluss auf eine Pflichtverletzung zu, jedenfalls dann nicht, wenn die Stelle anspruchsvoller und damit potenziell gefährlicher ist als andere Abschnitte. vgl. OLG München, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 U 2293/18 |
Rn. 9-862 |
Zitat (OLG München, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 U 2293/18) ein-/ausblenden "Einer Einvernahme des Zeugen D. bedurfte es nicht, da unterstellt werden kann, dass an dieser wohl gefährlichsten Passage der Bahn auch hin und wieder Unfälle passieren. Entscheidend ist, dass auch nach Bewertung des Senats die Warnungen auf der Strecke vor der Kurve wie auch die Hinweise in der Bewerbung der Bahn ausreichend sind und auch die Kurve grundsätzlich bei vorsichtiger und angemessener Fahrweise bewältigbar ist." vgl. OLG München, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 U 2293/18 (externer Link) | Rn. 9-863 |