Fußballspielen gehört zu den Sportarten mit erhöhtem Gefährdungspotential. Bei ihnen scheidet eine Haftung für eine Verletzung eines anderen Spielers aus, wenn sie weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht wird und die Grenze zwischen noch gerechtfertigter Härte und unfairem Regelverstoß nicht überschritten wurde. vgl. OLG Düsseldorf im Urteil vom 02.04.2004, Az. I-14 U 230/03 |
Rn. 9-774 |
Zitat (OLG Rostock, Beschluss vom 15.09.2020 - 5 W 21/20) ein-/ausblenden "1. Wird ein Fußballspieler gefoult, kann der Gegner aus § 823 Abs. 1 BGB haften. Dies setzt den Nachweis voraus, dass der Gegner schuldhaft gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfs verstoßen und dabei den Anderen verletzt hat. Eine Haftung scheidet dagegen aus, wenn es sich um Verletzungen handelt, die sich ein Sportler bei einem regelgerechten und dem - bei jeder Sportausübung zu beachtenden - Fairnessgebot entsprechenden Einsatz seines Gegners zuzieht. In einem solchen Fall hat sich der Schädiger jedenfalls nicht sorgfaltswidrig verhalten." vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 15.09.2020 - 5 W 21/20 (externer Link) | Rn. 9-775 |
Maßstab sind die grundsätzlichen Sicherheitserwartungen der Teilnehmer, konkretisiert durch das Regelwerk der jeweiligen Sportart bzw. des Wettkampfes. vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 15.09.2020 - 5 W 21/20 |
Rn. 9-776 |
Zitat (OLG Rostock, Beschluss vom 15.09.2020 - 5 W 21/20) ein-/ausblenden "2. Die Sorgfaltsanforderungen an den Teilnehmer eines Wettkampfs bestimmen sich nach den besonderen Gegebenheiten des Sports, bei dem sich der Unfall ereignet hat. Sie sind an der tatsächlichen Situation und den berechtigten Sicherheitserwartungen der Teilnehmer des Wettkampfes auszurichten und werden durch das beim jeweiligen Wettkampf geltende Regelwerk konkretisiert." vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 15.09.2020 - 5 W 21/20 (externer Link) | Rn. 9-777 |
Haftungsbegründend wäre beispielsweise, von hinten mit gestreckten Beinen halb hoch in die Beine des Gegenspielers zu grätschen. vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 15.09.2020 - 5 W 21/20 |
Rn. 9-778 |
Zitat (OLG Rostock, Beschluss vom 15.09.2020 - 5 W 21/20) ein-/ausblenden "Allerdings genügt der Vortrag des Antragsstellers entgegen der landgerichtlichen Bewertung, um die Voraussetzungen für eine Haftung eines Fußballers im Wettkampf zu erfüllen. Denn der unter Zeugenbeweis gestellte Vortrag, der Antragsgegner sei aus dem Torraum herausgestürmt und dem Antragssteller, der mit dem Rücken zum Tor stand, mit beiden ausgestreckten Beinen voran halb in der Luft mit hochgehaltener Fußspitze und -sohle in die Beine gesprungen, kann eine grobe Fahrlässigkeit darstellen." vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 15.09.2020 - 5 W 21/20 (externer Link) | Rn. 9-779 |