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Die Pflege durch Angehörige kann fiktiv abgerechnet werden, weil diese persönliche Hilfe nicht den Schädiger entlasten soll.
vgl. OLG Celle, Urteil vom 26.06.2019 - 14 U 154/18


 Rn.  9-2085


Zitat (OLG Celle, Urteil vom 26.06.2019 - 14 U 154/18) ein-/ausblenden      

"a) Im Ansatz ist dem Landgericht Recht zu geben (LGU 36), dass auch eine Ersatzpflicht besteht für den Einsatz von Pflegediensten durch Angehörige gemäß § 843 Abs. 1 BGB, weil derartige Leistungen nicht dem Schädiger zugutekommen sollen."
vgl. OLG Celle, Urteil vom 26.06.2019 - 14 U 154/18 (externer Link)


 Rn.  9-2086

Der Höhe nach wird man sich bei der "kostenfreien" Pflegeleistung durch Angehörige zumindest an der fiktiven Abrechnung eines Haushaltsführungsschadens orientieren können.
vgl. OLG Celle, Urteil vom 26.06.2019 - 14 U 154/18


 Rn.  9-2087


Zitat (OLG Celle, Urteil vom 26.06.2019 - 14 U 154/18) ein-/ausblenden      

"Die Grundsätze für die Berechnung des Haushaltsführungsschadens bei einer Nichteinstellung einer Ersatzkraft können auch für die Berechnung der Pflegekosten im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung berücksichtigt werden (vgl. Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 12. Aufl., Rn. 266)."
vgl. OLG Celle, Urteil vom 26.06.2019 - 14 U 154/18 (externer Link)


 Rn.  9-2088

Geringer ist der Aufwand bei fiktiver Abrechnung von Bereitschaftsdiensten. Auch hier kommt es auf den Einzelfall an. Das OLG Hamm entschied 27,5 Euro pro Tag als angemessen, wenn die hilfeleistende Angehörige etwa einmal monatlich tatsächlich aus der Bereitschaft heraus tätig werden musste, dafür aber auch in nächtlicher Zeit eine nicht unerhebliche Fahrtstrecke zurücklegen musste.
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2019 - 11 U 136/16


 Rn.  9-2089


Zitat (OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2019 - 11 U 136/16) ein-/ausblenden      

"Es muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Zeugin durch die nächtliche Rufbereitschaft erhebliche Einschränkungen in ihrer täglichen Lebensführung und Freizeitgestaltung hinnimmt, da sie sich stets ruf- und einsatzbereit halten muss. Berücksichtigung finden muss auch, dass die Zeugin im Bedarfsfall zur Nachtzeit von H nach I4 fahren muss, wodurch ihre Nachtruhe erheblich beschnitten wird. Die Rufbereitschaft übernimmt, anders als in dem vom Oberlandesgericht Koblenz entschiedenen Fall, allein die Mutter der Klägerin, so dass sich sämtliche Lasten in ihrer Person kumulieren. Nach dem angefochtenen Urteil stehen der Zeugin hierfür als Gegenleistung 27,50 €/Tag zu. "
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2019 - 11 U 136/16 (externer Link)


 Rn.  9-2090

Für Zeiten, in denen aus der Bereitschaft vermehrt zu einer notwendigen Hilfsleistung außer Hauses aufgebrochen werden musste, hat das OLG Hamm 55 Euro täglich angesetzt.
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2019 - 11 U 136/16


 Rn.  9-2091


Zitat (OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2019 - 11 U 136/16) ein-/ausblenden      

"Für den Zeitraum bis April 2013 einschließlich geht der Senat aufgrund der glaubhaften Angaben der Klägerin im Termin vom 11.01.2019 davon aus, dass die Zeugin I während der Nacht in deutlich größerem Umfang Hilfeleistungen erbracht hat, als in der nachfolgenden Zeit. Daher sind die in dem Zeitraum bis einschließlich April 2013 von der Zeugin I erbrachten nächtlichen Hilfeleistungen mit einem Anteil von 50 % der Nachtbereitschaft in Höhe von 55,00 €/Tag (entsprechend 10,00 €/Stunde für 5,5 Stunden) zu vergüten."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2019 - 11 U 136/16 (externer Link)


 Rn.  9-2092

Wenn sowohl Bereitschaftsdienst als auch konkrete Hilfeleistungen, darunter auch Intimpflege, verrichtet werden müssen und eine konkrete Trennung nicht berechnet werden kann, kann eine Schätzung eines Durchschnittsbetrages erfolgen, mit dem dann jede Stunde abgerechnet wird (sowohl Bereitschaftszeiten als auch die Hilfeleistungen. Hier wurden vom OLG Celle unter ausführlicher Auseinandersetzung mit Literatur und Rechtsprechung 6 Euro pro Stunde ausgerechnet.
vgl. OLG Celle, Urteil vom 26.06.2019 - 14 U 154/18


 Rn.  9-2093


Zitat (OLG Celle, Urteil vom 26.06.2019 - 14 U 154/18) ein-/ausblenden      

"Der Senat hält eine Kürzung des fiktiven Regelpauschalpflegelohns um 25 % auf 6,00 EUR pro Stunde für geboten und insgesamt angemessen, um einerseits die notwendigen intensiven Pflegeleistungen für eine körperlich Hilflose (bis in den Intimbereich hinein) auszugleichen, andererseits die „bloße“ Bereitschaft nicht völlig ersatzlos zu stellen, ohne sie der aktiven Pflege gleichzustellen. In der Gesamtbetrachtung rechtfertigt das einen deutlichen Abschlag, entgegen der Ansicht der Berufung, die die gebotene Differenzierung nicht vornimmt, jedoch nicht eine Kürzung auf die Hälfte."
vgl. OLG Celle, Urteil vom 26.06.2019 - 14 U 154/18 (externer Link)


 Rn.  9-2094