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  Haftpflichtbuch AH
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Ein Gebäudeteil im Sinn des § 836 BGB liegt vor, wenn es fest mit ihm verbunden ist und nach menschlichem Wollen diese Verbindung Bestand haben soll.
vgl. OLG München, Endurteil vom 12.08.2020 - 20 U 6670/19


 Rn.  9-124


Zitat (OLG München, Endurteil vom 12.08.2020 - 20 U 6670/19) ein-/ausblenden      

"Das ist hier der Fall, denn eine Trennung des Griffs von der Tür und dem Gebäude war nicht beabsichtigt. Dass die Trennung in dem Moment erfolgt ist, als die Klägerin ihn betätigt hat, ändert nichts daran, dass sie unwillkürlich erfolgt ist."
vgl. OLG München, Endurteil vom 12.08.2020 - 20 U 6670/19 (externer Link)


 Rn.  9-125