"Das ist hier der Fall, denn eine Trennung des Griffs von der Tür und dem Gebäude war nicht beabsichtigt. Dass die Trennung in dem Moment erfolgt ist, als die Klägerin ihn betätigt hat, ändert nichts daran, dass sie unwillkürlich erfolgt ist."
vgl. OLG München, Endurteil vom 12.08.2020 - 20 U 6670/19 (externer Link)