Suchbegriff(e):   |  Status: Zitate beim Laden geschlossen
zitierte Nummer aufrufen: -
  Haftpflichtbuch AH
   Allgemeine Grundsätze & Begriffserklärungen
   einzelne Normen
   Fallgruppen
       Allgemeines
       Allgemeines Persönlichkeitsrecht
       Aufsichtspflichten, § 832 BGB
       Baustellen (-bereiche)
       Behinderteneingang
       Bettwanzen, Ungeziefer & tierisch verursachte Reaktionen
       Fahrschule
        > Gut zu wissen
        > Pflichten des Fahrlehrers
        > Mitverschulden d. Fahrschülers
      Freizeitveranstaltungen
      Frisörhaftung
      Haarentfernung
      Kaufvertrag (Haftung d. Verkäufers)
      Legionellen
      manipulierter Unfall
      Nachbarn
      Presse & Veröffentlichungen
      Permanent Make-Up
      Produkthaftung
      Reisen
      Reitunterricht
      Sportausübung & -stätten & -veranstaltung
      Strom & Stromschäden
      Sturz: wegen....
      Tätowiererhaftung
      Tierhalter- & -hüterhaftung
      Verfolger- und Rettungsfälle
      Verkehrssicherungspflichten
      Verkehr
      Verkehrsflächen
      Verlust / Diebstahl / Abhandenkommen
      Vertragsrecht
  Haftungsprivilegien
  Verschulden
  prozess-rechtlich
  Schadenpositionen / Schäden
  Mitverschulden und Ausschlüsse
  Versicherungsrecht
Sie sind hier: -> Haftpflichtbuch AH -> Fallgruppen -> Fahrschule -> Pflichten des Fahrlehrers

Inhalt der Fahrschulausbildung ist das Hinführen des Fahrschülers zu einem sicheren Fahrzeugführer. Die Ausbildung muss schrittweise erfolgen, also von den elementaren Grundfähigkeiten über leichtere Aufgaben bis zu schwierigeren Situationen.
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30.01.2004 - 9 U 143/03


 Rn.  9-358


Zitat (OLG Hamm, Urteil vom 30.01.2004 - 9 U 143/03) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-359

Die Pflichten eines Fahrlehrers beruhen auf dem jeweiligen Ausbildungsvertrag und der Fahrschulausbildungsverordnung. Sie beinhalten insbesondere die gehörige Einweisung und Vorbereitung des Fahrschülers. Das beinhaltet sowohl Wissensvermittlung als auch Einübung der praktischen Abläufe.
vgl. OLG Celle, Urteil vom 14.12.2000 - 14 U 134/00


 Rn.  9-360


Zitat (OLG Celle, Urteil vom 14.12.2000 - 14 U 134/00) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-361

Zitat (§ 1 Fahrsschulausbildungsverordnung 2012) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-362

Der Fahrlehrer hat die Pflicht, ein zum Fahrschüler passendes Fahrzeug bereitzustellen. Dabei kommt es gerade bei einem Motorrad auch auf Größe und Kraft sowie Lernfortschritte des Fahrschülers an.
vgl. KG, Urteil vom 04.09.2006 - 12 U 224/04


 Rn.  9-363


Zitat (KG, Urteil vom 04.09.2006 - 12 U 224/04) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-364

Auch bei einem Fahrschüler, der nicht mehr am Anfang der Ausbildung steht, ist aber mit einem Fehlverhalten des Fahrschülers zu rechnen, was auch bei der Auswahl der Maschine maßgeblich ist. Wenn besonderes Bremsverhalten zwischen Vorder- und Hinterradbremse erforderlich ist, wird die Maschine wohl nicht für einen Fahrschüler in Ausbildung geeignet sein.
vgl. LG Halle, Urteil vom 06.05.2022 - 5 O 424/19


 Rn.  9-365


Zitat (LG Halle, Urteil vom 06.05.2022 - 5 O 424/19) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-366

Ein Motorrad ist für einen Fahrschüler ungeeignet, wenn das Motorrad bei dieser Person (aufgrund Größe, Gewicht etc) beim Bremsen binnen 1 Sekunde den Bodenkontakt verlieren kann, weil das Hinterrad abhebt.
vgl. LG Halle, Urteil vom 06.05.2022 - 5 O 424/19


 Rn.  9-367


Zitat (LG Halle, Urteil vom 06.05.2022 - 5 O 424/19) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-368

Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass ein Kraftrad ungeeignet gewesen wäre, nur weil es einen Unfall gab.
vgl. LG Halle, Urteil vom 06.05.2022 - 5 O 424/19


 Rn.  9-369


Zitat (LG Halle, Urteil vom 06.05.2022 - 5 O 424/19) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-370

Der Wechsel des Mototrades stellt zunächst keine Pflichtverletzung des Fahrlehrers dar. Selbstverständlich muss auch das neue Motorrad für den Fahrschüler geeignet sein. Bei einem Wechsel des Mottorrades ist es jedenfalls unschädlich, wenn die Betriebseinrichtungen wie Bremshebel und Kupplungshebel marginal unterschiedliche Größe zum vorherigen Motoirrad aufweisen.
vgl. KG, Urteil vom 04.09.2006 - 12 U 224/04


 Rn.  9-371


Zitat (KG, Urteil vom 04.09.2006 - 12 U 224/04) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-372

Dass der Wechsel eines Fahrzeuges in der Ausbildung zu Zweifeln des Fahrschülers führen kann, ist nicht ungewöhnlich. Gibt es aber objektiv keine Veranlassung des Fahrlehrers, wegen der Vergleichbarkeit der Fahrzeuge an der Geeignetheit des Fahrzeuges zu zweifeln, stellt es keine Pflichtverletzung dar, wenn er bei bestehender Sicherheit des Fahrschülers auf dem vorherigen Zweirad mit dem neuen Fahrzeug eine leichte Übung (Anfahren und Bremsen) auf dem anderen Zweirad durchführen lässt.
vgl. KG, Urteil vom 04.09.2006 - 12 U 224/04


 Rn.  9-373


Zitat (KG, Urteil vom 04.09.2006 - 12 U 224/04) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-374

Bei dem Wechsel eines Motorrades im Rahmen der Ausbildung muss aber überprüft werden, ob der Fahrschüler mit der Maschine genauso zurecht kommt, wie mit der zuvor genutzten Ausbildungsmaschine. Wenn nach einer kurzen praktischen Erprobung sich Schwierigkeiten ergeben oder Bedenken des Fahrschülers bestätigen, muss der Fahrlehrer darauf reagieren und entweder wieder zu der Nutzung des anderen Motorrades übergehen oder den Fahrschüler an die Nutzung der neuen Maschine durch geeignete Übungen heranführen.
vgl. KG, Urteil vom 04.09.2006 - 12 U 224/04


 Rn.  9-375


Zitat (KG, Urteil vom 04.09.2006 - 12 U 224/04) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-376

Neben den aus der Persönlichkeit des Fahrschülers stammenden Umständen (z.B. Alter, Reife, Sicherheit und Vorsichtsgefühl) ist wesentliches Kriterium zur Bemessung von Art und Umfang der Überwachung eines Fahrschülsers sein Ausbildungsstand. Je weiter die Ausbildung schon gefruchtet hat, desto weniger Überwachung muss der Fahrlehrer sicherstellen.
vgl. LG Bonn, Urteil vom 20.11.2007 - 2 O 367/06


 Rn.  9-377


Zitat (LG Bonn, Urteil vom 20.11.2007 - 2 O 367/06) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-378

Je unerfahrener ein Fahrschüler ist, desto wesentlicher sind die Pflichten des Fahrlehrers. Verschärft ist der Pflichtenumfang zudem bei der besonders gefahrträchtigen Zweiradausbildung. Das ist gerechtfertigt, weil der Fahrschüler bei der Bedienung auf sich allein gestellt ist.
vgl. OLG Celle, Urteil vom 14.12.2000 - 14 U 134/00


 Rn.  9-379


Zitat (OLG Celle, Urteil vom 14.12.2000 - 14 U 134/00) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-380

Der Ausbildungsstand eines Fahrschülers verbietet es nicht, ihm unbekannte Aufgaben zu stellen. Denn es gehört zum Wesen der Ausbildung, dass Neues erlernt werden muss. Wichtig ist indes, dass dem Fahrschüler die Aufgaben verständlich erklärt werden, der Fahrschüler Verständnis für die Aufgabe hat und er hinsichtlich der dafür erforderlichen Fähigkeiten herangeführt wird.
vgl. LG Bonn, Urteil vom 20.11.2007 - 2 O 367/06


 Rn.  9-381


Zitat (LG Bonn, Urteil vom 20.11.2007 - 2 O 367/06) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-382

Ein Fahrlehrer muss den Fahrschüler auf die durchzuführenden praktischen Aufgaben gehörig vorbereiten.
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 05.04.2005 - 9 U 41/03


 Rn.  9-383


Zitat ( OLG Hamm, Urteil vom 05.04.2005 - 9 U 41/03) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-384

Dem Fahrlehrer obliegt es insbesondere auch, die Örtlichkeiten und Witterungsbedingungen für Fahrmanöver sinnvoll zu bestimmen und bei bestimmten Gefahren (z.B. Nässe, Glätte) den Fahrschüler darauf vorzubereiten und ggfls. mit leichteren Übungen zu beginnen, um zu erkennen, ob der Fahrschüler mit der kommenden Aufgabe zurecht kommen dürfte.
vgl. LG Bonn, Urteil vom 20.11.2007 - 2 O 367/06


 Rn.  9-385


Zitat (LG Bonn, Urteil vom 20.11.2007 - 2 O 367/06) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-386

Ob der Fahrschüler bereits Vorkenntnisse hat, die die Vorbereitung und Übungen reduzieren können, muss der Fahrlehrer überprüfen und darf sich insbesondere nicht blind auf die Behauptungen des Fahrschülers verlassen.
vgl. OLG München, Urteil vom 09.10.2008 - 23 U 2253/08


 Rn.  9-387


Zitat (OLG München, Urteil vom 09.10.2008 - 23 U 2253/08) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-388

Das Fahren im Straßenverkehr darf bei einem Zweirad, wenn der Fahrlehrer also keinen Zugriff auf die Bedienung hat, erst begonnen werden, wenn der Fahrschüler das Fahrzeug sicher beherrscht.
vgl. OLG Celle, Urteil vom 14.12.2000 - 14 U 134/00


 Rn.  9-389


Zitat (OLG Celle, Urteil vom 14.12.2000 - 14 U 134/00) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-390

Die Ausbildung im fließenden Straßenverkehr beginnt normalerweise, wenn die Grundstufe abgeschlossen ist und die elementaren Grundbegriffe erlernt wurden.
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30.01.2004 - 9 U 143/03


 Rn.  9-391


Zitat (OLG Hamm, Urteil vom 30.01.2004 - 9 U 143/03) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-392