"Denn es ist für jeden Dritten, der berechtigterweise mit der Tür in Verbindung kommt erkennbar, dass es sich um eine schwere Eisentür handelt. Dass Wind und insbesondere starker Wind Kräfte auf eine derartige Tür entfalten kann, ist offensichtlich und naheliegend, so dass die Gefahrenlage auch dritten Personen ohne weiteres erkennbar ist. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass nach der Behauptung der Klägerin am Vorfalltag Sturm der Windstärke 7 geherrscht hat. Dass bei derartigen Wetterbedingungen die großflächige Eisentür von einem Windstoß erfasst werden kann, ist offenkundig.
Ein Dritter in der Situation der Klägerin hätte sich auch ohne weiteres vor der von der Tür ausgehenden Gefahr schützen können. Es hätte ausgereicht, die Tür einfach an deren Fläche oder an deren Griff zu halten, um einen Schadeneintritt zu verhindern. Selbst wenn durch die enorme Kraftentfaltung der Tür dadurch ein Zuschlagen der Tür nicht hätte verhindert werden können, wäre jedenfalls keine Verletzung eingetreten. Und ein Schließen der Türe war vorliegend ja sogar gewollt. Ebenso hätte ein Dritter in der Situation der Klägerin auch einfach einen Schritt außerhalb der übertunnelten Hofeinfahrt auf den Gehweg machen können, um nicht von der zufallenden Tür getroffen zu werden. Dass es gefährlich ist, bei starkem Wind ein Körperteil zwischen die Tür und den Türrahmen bzw. die angrenzende Mauer zu halten, ist so offensichtlich, dass davor nicht gesondert gewarnt werden muss.
Eine Verkehrssicherungspflicht des Beklagten, einen Türdämpfer oder ähnliches einzubauen oder einen allgemeinen oder konkreten Hinweis zu erteilen ergibt sich auch nicht daraus, dass die Mutter des Beklagten nach bestrittenen Klägervortrag vor dem Vorfall bereits einmal von der Eisentür zurück gedrängt worden wäre und eine Verletzung nur durch glücklichen Zufall nicht eingetreten ist. Insofern ist in der Person der Mutter des Beklagten zu berücksichtigen, dass diese unstreitig aufgrund mehrerer Schlaganfälle körperlich nicht in der Lage ist, das Tor zu öffnen. Dass ihr gegenüber aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen eine Verkehrssicherungspflicht z.B. in Form eines konkreten Hinweises an sie bestehen könnte, ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass dies den Beklagten allgemein verpflichten würde, eine Gefahr wie sie sich vorliegend verwirklicht hat, auch bei gesunden Dritten vorherzusehen und zu verhindern."
vgl. LG Köln, Urteil vom 31.10.2019 - 16 O 438/18 (externer Link)