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  Haftpflichtbuch AH
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Der Geschädigte muss sich nicht auf ein Restwertangebot einlassen, das außerhalb des für ihn allgemein zugänglichen regionalen Marktes abgegeben wurde. Selbst auf den von seinem eigenen Gutachter ermittelten Restwert muss er sich nicht verweisen lassen, solange der Gegner seine Regulierungsbereitschaft nicht abschließend erklärte. Das gilt auch, wenn sich der Restwert zwischenzeitig verringert.
vgl. Kammergericht im Beschluss vom 27.07.2009, Az. 12 U 155/08


 Rn.  9-2377


Zitat (Kammergericht im Beschluss vom 27.07.2009, Az. 12 U 155/08) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2378

Befindet sich das beschädigte Fahrzeug nicht am Sitz bzw. Wohnort des Geschädigten, weil es nach dem Unfall an dem (entfernten) Unfallort verblieben ist, bestehen keine Bedenken, diesen Standort des Fahrzeuges als Bezugspunkt des regionalen Marktes zu wählen. Für diese Vorgehensweise sprechen vielmehr vernünftige Erwägungen, weil anderenfalls das beschädigte, meist nicht mehr verkehrssichere Fahrzeug nur für die Resteverwertung transportiert werden müsste.
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.12.2020 - 11 U 5/20


 Rn.  9-2379


Zitat (OLG Hamm, Urteil vom 11.12.2020 - 11 U 5/20) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2380