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Der Geschädigte muss sich nicht auf ein Restwertangebot einlassen, das außerhalb des für ihn allgemein zugänglichen regionalen Marktes abgegeben wurde. Selbst auf den von seinem eigenen Gutachter ermittelten Restwert muss er sich nicht verweisen lassen, solange der Gegner seine Regulierungsbereitschaft nicht abschließend erklärte. Das gilt auch, wenn sich der Restwert zwischenzeitig verringert. vgl. Kammergericht im Beschluss vom 27.07.2009, Az. 12 U 155/08 |
Rn. 9-2377 | Zitat (Kammergericht im Beschluss vom 27.07.2009, Az. 12 U 155/08) ein-/ausblenden "Auf das Internet-Kaufangebot musste sich der Kläger nicht verweisen lassen. Das Landgericht bezieht sich zu Recht auf die Entscheidung des BGH, NJW 2007, 1674, in der es heißt: Der Geschädigte „muss sich nicht an einem Angebot eines Restwerthändlers außerhalb des ihm zugänglichen allgemeinen Markts festhalten lassen, das vom Versicherer über das Internet recherchiert worden ist“ (a.a.O., Rn. 10). Eine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung ist der Berufungsbegründung nicht zu entnehmen." vgl. Kammergericht im Beschluss vom 27.07.2009, Az. 12 U 155/08 (externer Link) | Rn. 9-2378 |
Befindet sich das beschädigte Fahrzeug nicht am Sitz bzw. Wohnort des Geschädigten, weil es nach dem Unfall an dem (entfernten) Unfallort verblieben ist, bestehen keine Bedenken, diesen Standort des Fahrzeuges als Bezugspunkt des regionalen Marktes zu wählen. Für diese Vorgehensweise sprechen vielmehr vernünftige Erwägungen, weil anderenfalls das beschädigte, meist nicht mehr verkehrssichere Fahrzeug nur für die Resteverwertung transportiert werden müsste. vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.12.2020 - 11 U 5/20 |
Rn. 9-2379 | Zitat (OLG Hamm, Urteil vom 11.12.2020 - 11 U 5/20) ein-/ausblenden "Für die Annahme, dass der Wohnort oder Geschäftssitz des Geschädigten jedoch auch dann maßgeblich für die Bestimmung des regionalen Marktes ist, wenn sich der Unfall mehr als 150 km hiervon entfernt ereignet, der Geschädigte das Fahrzeug am Unfallort belässt und schließlich auch dort veräußert, besteht kein sachlicher Grund. Die Entscheidung des Klägers, die Abwicklung des Schadensfalls in J vorzunehmen, entsprach vielmehr wirtschaftlicher Vernunft, weil er andernfalls gehalten sein könnte, das verunfallte und nicht mehr fahrtüchtige Fahrzeug auf Kosten der Beklagten an seinen Wohnort oder - was hier aufgrund der zumindest teilweisen geschäftlichen Nutzung des Fahrzeuges ebenfalls in Betracht kommt - zum Sitz seines Vermessungsbüros im Bundesland Brandenburg zu überführen. Für die Annahme, dass ein wohnort- oder geschäftssitznaher Händler bereit wäre, das Fahrzeug ohne entsprechende Berücksichtigung der dadurch entstehenden Kosten bei der Kalkulation des Ankaufspreises am Unfallort abzuholen, fehlt ebenfalls jede Grundlage, vielmehr liegt dies bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise fern." vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.12.2020 - 11 U 5/20 (externer Link) | Rn. 9-2380 |
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