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Allerdigns können auch den Behandler nach allgemeinen Grundsätzen Abzüge wegen Mitverschuldens treffen. Dies richtet sich nach § 254 BGB und muss vom in Anspruch Genommenen bewiesen werden.
vgl. AG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 07.07.2016 - 3a C 66/16


 Rn.  9-1167


Zitat (AG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 07.07.2016 - 3a C 66/16) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1168

Das Mitverschulden kann insbesondere aus der Unterlassung erforderlicher Sicherheitsmaßnahmen hervorgehen, die z.B. aus einer objektiven oder zu befürchtenden Gefährlichkeit des Tieres oder der anstehenden Behandlung hervorgehen.

In Betracht kommt z.B. die Betäubung des Tieres, das Anbinden oder das Anlegen eines Maulkorbs. Wenn das Tier dem Behandler unbekannt ist, dürfte eine Obliegenheit besonderer Vorsicht in Betracht kommen; in jedem Fall wird man besondere Vorsicht und Sicherungsnmaßnahmen abverlangen müssen, wenn das Tier dem Behandler bekannt ist und es bei vorangegangenen Behandlungen bereits zu Aggression oder Angst des Tieres kam.
vgl. AG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 07.07.2016 - 3a C 66/16


 Rn.  9-1169


Zitat (AG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 07.07.2016 - 3a C 66/16) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1170

Ist ein Tier aber narkotisiert, so ist vorsichtiger Umgang mit ihm zwingend. Behandlern - insbesondere Tierärzten - ist die Kenntnis abzuverlangen, dass Tiere gerade in der Aufwachphase zu unberechnebaren Aktionen und Reaktionen neigen.
vgl. OLG Celle, Urteil vom 11.06.2012 - 20 U 38/11


 Rn.  9-1171


Zitat (OLG Celle, Urteil vom 11.06.2012 - 20 U 38/11) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1172

Ist der Tierhalter nicht bei der Behandlung zugegen, obliegt dem Behandler im Rahmen der sekundären Darlegungslast die Erklärung, wie es ohne ein etwaiges Mitverschulden zu der Schädigung gekommen sei. wir der Tierarzt durch ein aus der Narkose aufwachendes Tier geschädigt, kommt ein 50%iges Mitverschulden des Behandlers unproblematisch in Betracht. Denn dass Tiere in dieser Situation viel unberechenbarer sind, muss ihm bekannt sein. Darauf muss er sich einstellen.
vgl. OLG Celle, Urteil vom 11.06.2012 - 20 U 38/11


 Rn.  9-1173


Zitat (OLG Celle, Urteil vom 11.06.2012 - 20 U 38/11) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1174