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In einem Wald ist mit waldtypischen Gefahren zu rechnen. Ein Verkehrssicherungspflichtiger kann hier nicht die gleiche Sicherheit schaffen, die auf sonstigen Verkehrsflächen gefordert wird. Dies ist damit verbunden, dass in einem Wald die Natur starken Einfluss hat und so Tiere, Bäume und Wetter stets menschlich nicht kontrollierbare Umstände setzen.
vgl. LG Aachen, Urteil vom 25.10.2018 - 12 O 170/18


 Rn.  9-1558


Zitat (LG Aachen, Urteil vom 25.10.2018 - 12 O 170/18) ein-/ausblenden      

"Der Umfang und die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht eines Waldbesitzers hängen sehr stark von den Umständen des Einzelfalles insbesondere dem Standort des Baumes, der Art des Verkehrs, der Verkehrserwartung, der Zumutbarkeit der erforderlichen Maßnahmen und dem Status des Verkehrssicherungspflichtigen ab (BGH, Urt. v. 02.07.2004, V ZR 33/04? OLG Köln, Urt. v. 29.07.2010, 7 U 31/10). Eine Verkehrssicherungspflicht hat vorliegend nicht bestanden, da sog. Waldwege jedenfalls nicht unter das Straßen- und Wegegesetz, da es sich nicht um öffentliche Straßen handelt. Nach § 2 Abs. 1 BWaldG gelten auch Waldwege als Wald. Nach der ständigen Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Überwachungspflichten bei Waldgrundstücken niedrig anzusetzen. Eine Haftung des Waldeigentümers bzw. Waldbesitzers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht innerhalb eines Waldgebietes besteht grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren (BGH, Urt. v. 2.10.2012 - VI ZR 311/11). Regelmäßige Kontrollen wie bei Straßenbäumen sind dem Waldbesitzer nicht zuzumuten (BGH, a.a.O.). Dass den Waldbesitzer grundsätzlich keine Pflicht trifft, den Verkehr auf Waldwegen gegen waldtypische Gefahren zu sichern, entspricht auch der in § 14 BWaldG für das Betreten des Waldes getroffenen Regelung. Gleiches regelt die auf § 14 BWaldG beruhende Regelung des § 2 LFoG NRW. Es besteht hier weder eine Kontroll- noch eine Gefahrenbeseitigungspflicht. Es herrschen im Wald bekanntermaßen typische Gefahren vor, die sich aus der Natur oder aus der ordnungsgemäßen forstlichen Nutzung oder auch der Nichtbewirtschaftung ergeben und für die der Waldbesitzer nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht haftet (vgl. BGH, Urt. v. 02.10.2012, VI ZR 311/11 ? vgl. auch OLG Köln, NJWRR 1987, 988? OLG Koblenz, NZV 1990, 391, 392? NJWRR 2003, 1253, 1254? OLG Hamm, NuR 2007, 845). Waldtypische Gefahren gehen von lebenden oder toten Bäumen aus (vgl. § 2 Abs. 1 S. 3 Landesforstgesetz NRW, OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.04.2014, IV2 RBs 2/14). Eine Ausnahme des Grundsatzes, dass der Waldbesitzer nicht für waldtypische Gefahren haftet, gilt auch nicht bei stark frequentierten Wegen (BGH - aaO). Dies entspricht dem in § 2 LFoG NRW zum Ausdruck gebrachten Interessensausgleich zwischen der Betretungsbefugnis der Allgemeinheit und dem Haftungsrisiko des Waldbesitzers. Eine Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers beginnt erst bei Gefahren, die im Wald atypisch sind. Die Teilnahme am waldtypischen Verkehr erfolgt dagegen auf eigene Gefahr erfolgt. Als Besucher des Waldes setzte sich die Klägerin den typischen Gefahren des Waldes aus. Durch den herunterstürzenden Ast hat sich eine waldtypische Gefahr realisiert, für die die Beklagte nach dem oben Gesagtem nicht haftet."
vgl. LG Aachen, Urteil vom 25.10.2018 - 12 O 170/18 (externer Link)


 Rn.  9-1559