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  Haftpflichtbuch AH
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In einem Wald ist mit waldtypischen Gefahren zu rechnen. Ein Verkehrssicherungspflichtiger kann hier nicht die gleiche Sicherheit schaffen, die auf sonstigen Verkehrsflächen gefordert wird. Dies ist damit verbunden, dass in einem Wald die Natur starken Einfluss hat und so Tiere, Bäume und Wetter stets menschlich nicht kontrollierbare Umstände setzen.
vgl. LG Aachen, Urteil vom 25.10.2018 - 12 O 170/18


 Rn.  9-1558


Zitat (LG Aachen, Urteil vom 25.10.2018 - 12 O 170/18) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1559