"Nach dem danach zugrunde zu legenden Sachverhalt ist der Klägerin - wie schon der Beklagten (s.o.) - zunächst als verletzungsursächliches Eigenverschulden anzulasten, dass sie ihren Hund unter Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Ziffer 2 Landeshundegesetz NRW nicht angeleint hat herumlaufen lassen und es nur deshalb überhaupt zu der konkreten, letztlich zu den Verletzungen der Klägerin führenden Auseinandersetzung der Hunde kommen konnte. Dass die Klägerin unwiderlegt von der noch weitergehenden besonderen Anlein- und Maulkorbpflicht nach § 5 Landeshundegesetz NRW befreit war (arg. Bl. 63 GA), entlastet sie insoweit nicht. Dies gilt umso mehr, als der unstreitig besonders beißkräftige Hund der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag - danach allerdings vor längerer Zeit - bereits zuvor einmal nach einem anderen Hund gebissen hatte, wobei streitig ist, ob der andere Hund damals tatsächlich verletzt worden war.Ferner ist nach dem Vorstehenden davon auszugehen, dass die Klägerin erst eingriff und ihren Hund mit dem - im weiteren Verlauf dann verletzten - linken Arm am Halsband festhielt, als die Auseinandersetzung der Hunde schon im Gange war. Dies stellt in der Tat ein weiteres erhebliches verletzungsursächliches Eigenverschulden dar (vgl. dazu OLG München, Urteil v. 12.12.2018 - 20 U 1474/18, zitiert nach juris, dort Rn. 17; ferner Palandt/Sprau, a.a.O, § 833, Rn. 13 m. w. Nachw.).Angesichts dieses in zweifacher Hinsicht anzunehmenden verletzungsursächlichen Eigenverschuldens erachtet der Senat eine Haftungsverteilung von 25:75 zu Lasten der Klägerin für angemessen. Auch insoweit spielt es letztlich - auch im Hinblick auf den Gedanken des § 840 Abs. 3 BGB - keine relevante Rolle und kann deshalb offen bleiben, welcher der beiden Hunde im Rahmen der Auseinandersetzung agressiver war und die Klägerin gebissen und unmittelbar die Verletzungen (insbesondere auch die Fraktur) verursacht hat."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.05.2019 - 9 U 8/18 (externer Link)