| Sie sind hier: -> Haftpflichtbuch AH
-> Fallgruppen
-> Verkehrssicherungspflichten
-> Straßen, Wege und öfftl. Verkehrsflächen
-> Straßen
Straßen sind grundsätzlich nicht für Fußgänger bestimmt. Die Sicherheitserfordernisse richten sich also in der Regel nicht nach ihnen. vgl. LG Köln im Urteil vom 04.07.2006, Az. 5 O 76/06 |
Rn. 9-1549 | Zitat (LG Köln im Urteil vom 04.07.2006, Az. 5 O 76/06) ein-/ausblenden "Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte liegt bereits nicht vor. Die Straßenverkehrssicherungspflicht beinhaltet nicht, einen absolut sicheren Zustand der öffentlichen Straßen und Wege zu gewährleisten. Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich vielmehr darauf, die Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren zu schützen, die ihnen aus dem Zustand der Straße bei zweckentsprechender Benutzung drohen. Der Verkehrssicherungspflichtige hat einen hinreichend sicheren Zustand der Straßen und Wege herbeizuführen und zu erhalten. Er muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nach den Verhältnissen im Einzelfall alle aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Grundsätzlich hat sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anzupassen und die Straße so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (BGH, VersR 1979, 1055). Maßgebend für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht ist dabei, für welche Art von Verkehr eine Straße oder ein Weg nach seinem äußeren Befund unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsauffassung gewidmet ist (BGH, VersR 1989, 847)." vgl. LG Köln im Urteil vom 04.07.2006, Az. 5 O 76/06 (externer Link) | Rn. 9-1550 | Zitat (OLG Köln, Beschluss vom 28.08.2019 - 7 U 26/19) ein-/ausblenden "Nach Maßgabe dieser Grundsätze befand sich die Kanalanlage noch in einem ordnungsgemäßen Zustand im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 3 HaftpflG. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Lichtbilder wies der Kanaldeckel lediglich auf der rechten Seite einen - auch nur teilweise - fehlenden Anschluss zur ihn umgebenden Asphaltdecke auf, wobei die Tiefe des dadurch entstehenden Loches ausweislich des vom Kläger vorgelegten Lichtbildes Anl. A8 ca. 7 cm betrug. Der Kanaldeckel befand sich, worauf bereits das Landgericht zu Recht hingewiesen hat, nicht auf dem Bürgersteig, sondern auf der Straße und damit auf einer vorrangig dem fließenden (Straßen-) Verkehr gewidmeten Verkehrsfläche." vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28.08.2019 - 7 U 26/19 (externer Link) | Rn. 9-1551 |
Bei Fußgängerüberwegen muss zwar ein Zustand hergestellt sein, der das Überqueren der Straße schadenfrei zulässt; in anderen Straßenbereichen ist aber grundsätzlich nicht auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen. vgl. LG Köln im Urteil vom 04.07.2006, Az. 5 O 76/06 |
Rn. 9-1552 | Zitat (LG Köln im Urteil vom 04.07.2006, Az. 5 O 76/06) ein-/ausblenden "Bei Fußgängerüberwegen muss die Straße so beschaffen sein, dass sie für Fußgänger geeignet ist - siehe auch § 25 Abs. 3 StVO -. In den übrigen Straßenbereichen muss die Straße für Fahrzeugverkehr geeignet sein. Hier sind hingegen nicht die Maßstäbe von Gehwegen für Fußgänger anzuwenden, auch wenn eine Straße nach § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO von Fußgänger überschritten werden dürfen. Daher war es nicht erforderlich, dass im hier maßgeblichen Straßenabschnitt Höhenunterschiede von ca. 2 cm nicht überschritten wurden. Dass sich der Unfallbereich in der Nähe einer Bushaltestelle befindet, ist dabei unerheblich, da in unmittelbarer Nähe ein durch eine Ampel gesicherter Überweg ist. Diesen hätte der Kläger gefahrlos benutzen können und müssen." vgl. LG Köln im Urteil vom 04.07.2006, Az. 5 O 76/06 (externer Link) | Rn. 9-1553 |
|