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  Haftpflichtbuch AH
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Straßen sind grundsätzlich nicht für Fußgänger bestimmt. Die Sicherheitserfordernisse richten sich also in der Regel nicht nach ihnen.
vgl. LG Köln im Urteil vom 04.07.2006, Az. 5 O 76/06


 Rn.  9-1549


Zitat (LG Köln im Urteil vom 04.07.2006, Az. 5 O 76/06) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1550

Zitat (OLG Köln, Beschluss vom 28.08.2019 - 7 U 26/19) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1551

Bei Fußgängerüberwegen muss zwar ein Zustand hergestellt sein, der das Überqueren der Straße schadenfrei zulässt; in anderen Straßenbereichen ist aber grundsätzlich nicht auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen.
vgl. LG Köln im Urteil vom 04.07.2006, Az. 5 O 76/06


 Rn.  9-1552


Zitat (LG Köln im Urteil vom 04.07.2006, Az. 5 O 76/06) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1553