"Wer in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für Dritte schafft oder andauern lässt, etwa dadurch, dass er eine Tätigkeit unternimmt, die mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbunden ist, hat Rücksicht auf dieser Gefährdung zu nehmen und daher die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, und eine Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (BGH, Urteil vom 02.10.2012 - VI ZR 311/11, NJW 2013, 48, Tz. 6; Palandt/Sprau, BGB, § 823 Rn. 46 m.w.N.).
Erforderlich sind jedoch (nur) die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, d.h. nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen.
"
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2020 - 1 U 155/18 (externer Link)