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Verkehrssicherungspflichten erfordern stets nur das Zumutbare. Die Verpflichtung zur Ergreifung von Maßnahmen hängt damit auch vom (wirtschaftlich) Möglichen ab. Das gilt grundsätzlich, aber eben auch gerade im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht im Straßenbau und -unterhaltung.
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.06.2020 - 11 U 54/20


 Rn.  9-1523


Zitat (OLG Hamm, Beschluss vom 10.06.2020 - 11 U 54/20) ein-/ausblenden      

"Unstreitig ist die Beklagte Trägerin der Straßenbaulast für den hier in Rede stehenden Radweg. Daher trifft sie die Pflicht, den Radweg in einem hinreichend sicheren Zustand zu erhalten und in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Herbeiführung und Erhaltung eines für die Benutzer hinreichend sicheren Zustandes erforderlich sind. Hierbei ist keine absolute Gefahrlosigkeit herzustellen. Denn dies ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen. Vielmehr muss sich der Straßenbenutzer grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Demgegenüber ist es Sache des Verkehrssicherungspflichtigen, alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (Senat, Beschl. v. 02.06.2017, 11 U 76/16 [unveröffentlicht]; OLG Hamm, Urt. v. 05.05.1998, 9 U 7/98, Tz.12; OLG Hamm, Urt. v. 11.12.1992, 9 U 82/92, Tz.4; OLG Saarbrücken, Urt. v. 17.07.2007, 4 U 64/07, Tz.17, jeweils veröffentlicht bei juris)."
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.06.2020 - 11 U 54/20 (externer Link)


 Rn.  9-1524