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  Haftpflichtbuch AH
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Verkehrssicherungspflichten erfordern stets nur das Zumutbare. Die Verpflichtung zur Ergreifung von Maßnahmen hängt damit auch vom (wirtschaftlich) Möglichen ab. Das gilt grundsätzlich, aber eben auch gerade im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht im Straßenbau und -unterhaltung.
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.06.2020 - 11 U 54/20


 Rn.  9-1523


Zitat (OLG Hamm, Beschluss vom 10.06.2020 - 11 U 54/20) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1524