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SICHERHEITSVORKERHUNGEN bei TOREN:
WARNUNGEN
optisch
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-> Warnlampe
akustisch
-> Warnton
haptisch
technische Sicherheitsvorkehrungen:
Lichtschranke (Anzahl / Platzierung)?
Lichtgitter
Bewegungsmelder
Anwesenheitssensor
Kontaktschleife
Kontakt-/Drucksensor zum Wiederöffnen
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Rn. 9-1308 |
Automatisch betriebene Türsysteme sind grundsätzlich zulässig. Der Verkehr muss sich darauf einstellen, so auch auf damit verbundene Verzögerungen. vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 12.08.2020 - 6 O 379/19 |
Rn. 9-1309 | Zitat (LG Bielefeld, Urteil vom 12.08.2020 - 6 O 379/19) ein-/ausblenden "Die zeitliche Verzögerung, die zwischen der Aktivierung des Bewegungsmelders und dem Abschluss des Öffnungsvorgangs liegt, ist allgemein bekannt und stellt daher keine unerwartete, atypische Funktion dar. Durch diese Verzögerung kann es vorkommen, dass die Tür sich noch nicht oder nicht vollständig geöffnet hat, wenn ein Kunde den Türbereich erreicht, insbesondere, wenn er schnell auf die Tür zugegangen oder von der Seite gekommen ist. Es besteht daher kein Vertrauenstatbestand dahin, dass eine automatische Tür in jedem Fall geöffnet ist, wenn der Türbereich erreicht ist. Vielmehr muss jeder Kunde vor dem Betreten und Verlassen eines Supermarktes darauf achten, ob sich die Automatiktür geöffnet hat (OLG Koblenz, Urteil vom 15. März 2000 - 7 U 778/99 -, juris.)" vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 12.08.2020 - 6 O 379/19 (externer Link) | Rn. 9-1310 |
Soweit der Start-Automatismus angesteuert wird von einer automatischen Erfassung, ist es nicht zwingend erforderlich, die Reichweite der Erfassungsanlage auf maximale Möglichkeit einzustellen. vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 12.08.2020 - 6 O 379/19 |
Rn. 9-1311 | Zitat (LG Bielefeld, Urteil vom 12.08.2020 - 6 O 379/19) ein-/ausblenden "In einem von der Haftpflichtversicherung der Beklagten eingeholtem Gutachten der Fa. K. GmbH vom 30.10.2019 wurde festgestellt, dass die Radaranlage (Anwesenheitserkennung) so eingestellt werden könnte, dass diese den Nutzer auch wesentlich früher erfassen und damit den Durchgang schneller freigeben könnte. Diese Einstellung ist nach dem Gutachten zwar technisch möglich, aber energetisch nicht sinnvoll.
Die Beklagte hat ihre Sorgfaltspflicht im Rahmen des technischen und wirtschaftlich Zumutbaren zu erfüllen. Die veränderte Radaranlageneinstellung ist energetisch nicht sinnvoll und würde keine sinnvolle Verbesserung der Nutzbarkeit der Tür bringen, da die Gefahr des Zusammenstoßens mit der Tür nicht beseitigt wird. Anhand der Videoaufzeichnung ist zu erkennen, dass teilweise auch Kunden, die mittig auf die Tür hinzutreten und daher von der Radaranlage eher erfasst werden, ihre Geschwindigkeit an die Öffnung der Tür anpassen müssen. Wie bereits oben ausgeführt, hat der Kunde mit zeitlichen Verzögerungen beim Öffnen der Tür zu rechnen." vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 12.08.2020 - 6 O 379/19 (externer Link) | Rn. 9-1312 |
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