"Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Erkennbarkeit des Höhenunterschiedes auch nicht für den Fall herrschender Dunkelheit anders zu beurteilen ist. Für Radfahrer gilt das Sichtfahrgebot (OLG Hamm, Urt. v. 09.11.2001, Az.: 9 U 252/98, Tz.24, juris). Soweit für die Klägerin das an den Radweg angrenzende Gelände wegen der herrschenden Lichtverhältnisse nicht erkennbar war, durfte sie nicht darauf vertrauen, den Radweg gefahrlos verlassen zu können (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 05.05.1998, 9 U 7/98, Tz.17)."
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.06.2020 - 11 U 54/20 (externer Link)