"Ein weiterer Behandlungsfehler ist darin zu sehen, dass die Beklagte zu 1) trotz des Hinweises der Klägerin auf die Einnahme von Johanniskraut keine Vorsorgemaßnahmen getroffen hat wie beispielsweise die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung. Die Klägerin hatte in dem Anamnesebogen darauf hingewiesen, in den letzten drei Monaten vor der Behandlung regelmäßig (einmal pro Tag) Johannes Kraut eingenommen zu haben. Die Sachverständige führt in ihrem Gutachten in diesem Zusammenhang aus, dass es sich um ein Präparat handelt, welches die Lichtsensibilität steigern und somit Komplikationen bei einer IPL Behandlung forcieren kann. Es wäre daher Aufgabe des Behandlers gewesen, die Risiken abzuklären und gegebenenfalls die Behandlung zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen oder eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Zweifel an der Mitursächlichkeit bei der Entstehung der Hypopigmentierung aufgrund der Einnahme des Präparates gehen bei dieser Sachlage (Kenntnis der Beklagten) nicht zulasten der Klägerin, wie es die Beklagten offenbar meinen, sondern zulasten der Beklagten."
vgl. AG Wuppertal, Urteil vom 27.04.2012 - 94 C 28/11 (externer Link)