Der BGH hat eine Ausnahme von dem verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch zugelassen, wenn sich eine theoretisch vorstellbare Gefahr realisiert, die letztlich für alle gleichfalls schicksalhaft ist, wenn die Gefahr nicht im vorhersehbaren Zusammenhang mit der Nutzung des Grundstücks stand. Der BGH hat diese Ausnahme anlässlich einer Weltkriegsbombe gemacht, die beim Schreddern auf einem Recyclingbetriebs explodierte. Entscheiden war hier, dass das Recyclingunternehmen nur allgemeinen Bauschutt verarbeiten wollte und gerade nicht Sondergefahren in Kauf nahm, wie beispielsweise eine Bombenentschärfung. Bei solchen Gefahren sieht der BGH das Ende des richterlichen Entscheidungsspielraums erreicht und sieht die Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage, wollte man den Nachbarn zu Ausgleich oder Schadensersatz heranziehen. vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2019 - V ZR 96/18 |
Rn. 9-166 |