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  Haftpflichtbuch AH
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Der Winterdienst stellt eine Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB dar. Zugleich ist er in diesem Umfang auch eine vertragliche Nebenpflicht gegenüber Vertragspartnern und in deren Lager stehenden Dritten.
vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 19.12.2018 - 7 U 133/17


 Rn.  9-1674


Zitat (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 19.12.2018 - 7 U 133/17) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1675