"Bei dieser Verkehrssicherungspflicht handelt es sich nicht nur um eine deliktische Schutzpflicht, deren Verletzung Ansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB auslösen kann, sondern gleichzeitig um eine vertragliche Pflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB. In den Schutzbereich der Verkehrssicherungspflichten waren als Gläubiger nicht nur die unmittelbaren Vertragspartner der Klägerin einbezogen, sondern auch Dritte, die bestimmungsgemäß mit der Hauptleistung in Berührung kommen und die Gläubiger ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung der Dritten in den Schutzbereich des Vertrages hat (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; Urteil vom 23. Januar 2008, VI ZR 126/07 - NJW 2008, 1440 m.w.N.). Der Kläger als Auslieferungsfahrer für den Lieferanten des Marktbetreibers gehörte zu dem Personenkreis, der bestimmungsgemäß mit den Schutzpflichten der Klägerin in Berührung kam."
vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 19.12.2018 - 7 U 133/17 (externer Link)