Suchbegriff(e):   |  Status: Zitate beim Laden geschlossen
zitierte Nummer aufrufen: -
  Haftpflichtbuch AH
   Allgemeine Grundsätze & Begriffserklärungen
   einzelne Normen
       BGB
        § 251 BGB
        § 254 BGB
        § 823 BGB
        § 831 BGB
        § 832 BGB
        § 834 BGB
        § 836 BGB
        § 840 BGB
        § 906 BGB
         analog
          Voraussetzungen
           > Nachbarschaft
           > Störer
           > Abwehranspruch nach § 1004 BGB
            > Bestehen des Anspruchs
            > Unmöglichkeit der Durchsetzung des Abwehranspruchs
           > Grundstücksbezug
           > Ausnahme: Zufälligkeit und Schicksalhaftigkeit
  Fallgruppen
  Haftungsprivilegien
  Verschulden
  prozess-rechtlich
  Schadenpositionen / Schäden
  Mitverschulden und Ausschlüsse
  Versicherungsrecht
Sie sind hier: -> Haftpflichtbuch AH -> einzelne Normen -> BGB -> § 906 BGB -> analog -> Voraussetzungen -> Abwehranspruch nach § 1004 BGB

Es muss ein Abwehranspruch nach § 1004 BGB bestehen, der vom Berechtigten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht rechtzeitig abgewehrt werden kann.
vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2019 - V ZR 108/18


 Rn.  9-154