"Die den Organisator einer Sportveranstaltung gegenüber den Teilnehmern treffende Verkehrssicherungspflicht bezieht sich dabei grundsätzlich nicht darauf, die Sportler vor solchen Gefahren zu schützen, die mit ihrer Beteiligung typischerweise verbunden sind. Mit einem durch die Eigenart des Sportes erhöhten Gefahrenniveau muss der Teilnehmer rechnen; dieses Mehr an Gefahr nimmt er durch seine Beteiligung in Kauf. Inhalt der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters gegenüber den Sportausübenden ist es deshalb in erster Linie, den ihnen etwa drohenden verdeckten und atypischen Gefahren zu begegnen (BGH Urt. v. 29.4.1986 - VI ZR 227/85, r+s 1986, 206 = juris Rn. 11)."
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.01.2021 - 7 U 75/19 (externer Link)