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Zitat (OLG Hamm, Beschluss vom 12.01.2021 - 7 U 75/19) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-872

Die Möglichkeit des gleichzeitigen Abspringens von mehreren Ebenen eines Sprungturms muss vom Schwimmbadbetreiber verhindert werden. Insbesondere darf dies nicht gewöhnliche Handhabung sein.
vgl. OLG Stuttgart im Urteil vom 21.09.2017, Az. 2 U 11/17


 Rn.  9-873