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Nach der DIN EN 1717 sind durchgeschliffene Zirkulationsleitungen (Ringleitungen) Stand der Technik. Dies war aber im Jahr 2011 noch nicht gefordert / Stand der Technik.
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07.12.2017 - 17 U 187/15


 Rn.  9-504


Zitat (OLG Hamm, Urteil vom 07.12.2017 - 17 U 187/15) ein-/ausblenden      

"Die Sachverständige hat insoweit dargelegt, dass die Installation durchgeschliffener Zirkulationsleitungen aufgrund der DIN EN 1717 allgemein anerkannte Regel der Technik sei. Während im Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten im Jahr 2011 das Erreichen einer Temperatur von 55° C an den Zapfstellen bereits gefordert gewesen sei, sei dies hinsichtlich durchgeschliffener Zirkulationsleitungen noch nicht der Fall gewesen."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07.12.2017 - 17 U 187/15 (externer Link)


 Rn.  9-505

Ein Legionellenfilter ist an der zentralen Trinkwasserversorgung nicht erforderlich. Ein Schutzfilter an der Hauswasseranschlussleitung genügt.
vgl. OLG Köln, Urteil vom 06.08.2020 - 24 U 29/16


 Rn.  9-506


Zitat (OLG Köln, Urteil vom 06.08.2020 - 24 U 29/16) ein-/ausblenden      

"Ein Mangel der Trinkwasseranlage ergibt sich zwar nicht daraus, dass kein Legionellenfilter installiert ist (Beweisfrage I. 27. des Beweisbeschlusses vom 5.12.2016), wie die Beklagte ursprünglich geltend gemacht hat. Der Sachverständige Dipl.-Ing. G hat hierzu im Gutachten vom 14.03.2017 ausgeführt, dass ein spezieller Legionellenfilter an der zentralen Trinkwasseranlage kein übliches einzusetzendes Gerät ist. Vorliegend sei ein sogenannter Schutzfilter in der Hauswasseranschlussleitung regelgerecht installiert."
vgl. OLG Köln, Urteil vom 06.08.2020 - 24 U 29/16 (externer Link)


 Rn.  9-507

Allerdings ist auf den Zeitpunkt der Abnahme abzustellen. Verschärfen sich die Regeln, sind die neuen (im Zweifel höheren Anforderungen) maßgeblich.
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07.12.2017 - 17 U 187/15


 Rn.  9-508


Zitat (OLG Hamm, Urteil vom 07.12.2017 - 17 U 187/15) ein-/ausblenden      

"Ändern sich in dem Zeitraum zwischen Ausführung der Arbeiten und der Abnahme die allgemein anerkannten Regeln der Technik, schuldet der Auftragnehmer die Vertragsdurchführung nach Maßgabe der zur Zeit der Abnahme geltenden Regeln. Der letztgenannte Zeitpunkt ist entscheidend (vgl. etwa BGH, Urt. v. 14.11.2017 - VII ZR 65/14 -, bei juris Rn. 25, mit weiteren Nachweisen; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 6. Teil Rn. 35). Die Klägerin ist grundsätzlich verpflichtet, entsprechend der inzwischen geltenden DIN EN 1717 durchgeschliffene Zirkulationsleitungen auszuführen, da die Abnahme - wie bereits ausgeführt - noch nicht stattgefunden hat. "
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07.12.2017 - 17 U 187/15 (externer Link)


 Rn.  9-509

Typische Gründe, weshalb die Temperaturen nicht eingehalten werden, sind Totleitungen, falsche Verlegeart, mangelhafte Isolierung, unzureichende Durchströmung oder das Verbauen ungeeigneter Werkstoffe. Auch ein hydraulischer Abgleich ist erforderlich, wenn sonst etwaige Stränge nicht gleichmäßig und regelmäßig gespült werden.
vgl. LG Detmold, Urteil vom 20.10.2015 - 9 O 49/14


 Rn.  9-510


Zitat (LG Detmold, Urteil vom 20.10.2015 - 9 O 49/14) ein-/ausblenden      

"Hygienisch einwandfreies Trinkwasser erfordert eine ausreichende Durchströmung des gesamten Trinkwassersystems, ausreichend hohe Temperaturen des Trinkwarmwassers und niedrige Temperaturen des Kaltwassers. Auch dürfen nur geeignete Werkstoffe im Trinkwassersystem verbaut werden. Erforderlich zur Vermeidung einer Legionellenkontamination ist, dass in der gesamten Trinkwarmwasserleitung vom Pufferspeicher bis zu jeder Zapfstelle 55 - 60 ° C eingehalten werden können. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Da die Leistung des installierten Kessels und die Übertragungsleistung im Pufferspeicher 1 ausreichend sind, um Entnahmetemperaturen am Pufferspeicher 1 von 65 ° C zu erreichen, ist der Temperaturverlust und damit die Ursache der Legionellenkontamination auf das Trinkwasserverteilnetz zurückzuführen. Hier kommen eine falsche Verlegeart des Trinkwasserwarmsystems in den Stockwerken, das Vorhandensein von Totleitungen mit stehendem Wasser, eine mangelhafte Isolierung der Leitungen sowie ein mangelnder hydraulischer Abgleich der Steigstränge und der Zirkulationsleitungen an den Zapfstellen in Betracht."
vgl. LG Detmold, Urteil vom 20.10.2015 - 9 O 49/14 (externer Link)


 Rn.  9-511

Zitat (OLG Hamm, Urteil vom 07.12.2017 - 17 U 187/15) ein-/ausblenden      

"Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, die sie im Senatstermin näher erläutert hat, liegt die Ursache für das Nichterreichen der Temperatur von 55° C in dem Trinkwarmwassserverteilsystem. Es fehlt an einer vollständigen Durchströmung des Rohrsystems mit ausreichend heißem Wasser."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07.12.2017 - 17 U 187/15 (externer Link)


 Rn.  9-512

Zitat (OLG Hamm, Urteil vom 07.12.2017 - 17 U 187/15) ein-/ausblenden      

"Ferner steht aufgrund der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. L fest, dass die Klägerin einen zwingend erforderlichen hydraulischen Abgleich des Trinkwarmwassersystems nicht vorgenommen hat. Durch den Abgleich, der den Einbau von Drosselelementen beinhaltet, wird erreicht, dass die Druckverluste in allen Leitungen gleich groß sind und somit alle Entnahmestellen im Strang gleichmäßig Wasser erhalten."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07.12.2017 - 17 U 187/15 (externer Link)


 Rn.  9-513

Technisch gibt es verschiedene Herangehensweisen zur Vermeidung bzw. Reduzierung eines Risikos. So gibt es aerosolminimierende Duschköpfe, chemische Desinfektion (Chlor oder Chlordioxid), thermische Desinfektion und UV-Bestrahlung.


 Rn.  9-514


Je nach Verwendungszweck bietet sich ein Durchflusssystem an (, wenn z.B. über den Tag gleich viel Wasser benötigt wird und genug Heizenergie zur Verfügung steht) oder ein Speicherladesystem (z.B. für Hotels, Pflegeheimen und Sporthallen).


 Rn.  9-515