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Allein eine fehlende bzw. fehlerhafte Aufklärung oder Beratung führt für sich genommen nicht zu einer Haftung auf Schmerzensgeld, wenn im Folgenden keine Pflichtverletzung erfolgt.
vgl. LG Detmold, Urteil vom 05.06.2013 - 10 S 202/12


 Rn.  9-429


Zitat (LG Detmold, Urteil vom 05.06.2013 - 10 S 202/12) ein-/ausblenden      

"Allein aus der unterlassenen Beratung durch die Beklagte kann die Klägerin einen Schmerzensgeldanspruch nicht herleiten. Die fehlende Aufklärung hat lediglich für die Frage der Wirksamkeit der Einwilligung im Rahmen der Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung Bedeutung (vgl. LG Berlin, Urteil vom 12.08.2002 - 23 O 539/01; LG Mönchengladbach, Urteil vom 09.10.2009 - 5 S 59/09). Im vorliegenden Fall fehlt es aber schon an einer entsprechenden Pflichtverletzung. Es steht nicht fest, dass die Behandlung der Beklagten eine Schädigung der Haare der Klägerin bewirkt hat."
vgl. LG Detmold, Urteil vom 05.06.2013 - 10 S 202/12 (externer Link)


 Rn.  9-430

Eine Haftung des Friseurs auf Schmerzensgeld für eine fehlerhafte Frisur setzt entweder eine dauerhafte Schädigung der Haare voraus oder eine erhebliche Entstellung. Die bloße Unzufriedenheit bzw. Enttäuschung über das Resultat des Friseurbesuchs reicht nicht.
vgl. AG München, Urteil vom 07.10.2011 - 173 C 15875/11


 Rn.  9-431


Eine Pflichtverletzung des Friseurs kann bei einer Haarschädigung dann vorliegen, wenn er jedenfalls bei erheblich vorgeschädigten Haaren weder auf erhöhte Risiken hinweist noch an den Spitzen einen Färbetest durchführt.
vgl. AG Rheine im Urteil vom 12.05.2016, Az. 14 C 391/14


 Rn.  9-432


Zitat (AG Rheine im Urteil vom 12.05.2016, Az. 14 C 391/14) ein-/ausblenden      

"Das Verbrennen der Haare ist auch durch ein fahrlässiges Handeln der Mitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin L, verursacht worden. Denn die Zeugin hat unstreitig oxidative farbverändernde Maßnahmen durch Färbung der Haare mit einem Färbemittel der Firma X mittels der sogenannten Painting-Methode mit einem Oxidationsmittel von 4 % für die obere Haarpartie und von 6 % für die Spitzen vorgenommen, obwohl die Haare vorgefärbt und auch laut eigenen Angaben der Zeugin L massiv geschädigt gewesen seien. Aus diesem Grunde ist zwar die Zeugin L dem Wunsch der Klägerin nach einer vollständigen Blondierung der Haare nicht nachgekommen, hat sich jedoch bereit erklärt, die Painting-Methode, also die Färbung mittels Strähnchen, anzuwenden. Dies ist zwar eine schonendere Methode, belastet aber dennoch das Haar nicht unerheblich und kann ebenfalls erhebliche Haarschädigungen hervorrufen, wie die Sachverständige in ihrem Gutachten dargelegt hat. Dadurch dass die Haare bereits von der Klägerin vorgefärbt waren, sich nicht in einem guten Zustand befanden sowie porös waren, war nicht auszuschließen, dass durch eine erneute Farbbehandlung der Haare diese weiter geschädigt werden. Denn durch eine Färbung der Haare wird das Haar schon alleine durch die chemischen Vorgänge in Verbindung mit der Wärme angegriffen. Dies hat auch die Zeugin L gewusst bzw. wissen müssen, da sie ausgebildete Friseurin ist. Die Zeugin L hätte daher von einer Färbung der Haare auch mittels der Painting-Methode abraten müssen bzw. zunächst mit einigen Haarspitzen einen Probedurchlauf machen müssen. Indem sie jedoch trotzdem die Painting-Methode anwendete, hat sie fahrlässig die weitere Beschädigung der Haare der Klägerin in Kauf genommen."
vgl. AG Rheine im Urteil vom 12.05.2016, Az. 14 C 391/14 (externer Link)


 Rn.  9-433

Ein Mangel der Werkleistung liegt vor, wenn das Ergebnis nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, sich nicht für die vereinbarte Verwendung eignet oder ansonsten, wenn das hergestellte Werk nicht sach- und fachgerecht nach den allgemeinen Regeln ist.
vgl. LG Köln, Urteil vom 14.07.2017 - 4 O 381/16


 Rn.  9-434


Zitat (LG Köln, Urteil vom 14.07.2017 - 4 O 381/16) ein-/ausblenden      

"Die von der Beklagten erbrachte Leistung war mangelhaft im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB. Dies ist dann der Fall, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB) oder sich nicht für die vom Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Darüber hinaus kann der Werkbesteller auch ohne konkrete Abrede erwarten, dass das hergestellte Werk sach- und fachgerecht gemäß der allgemeinen Regeln des einschlägigen Handwerks hergestellt ist (...)."
vgl. LG Köln, Urteil vom 14.07.2017 - 4 O 381/16 (externer Link)


 Rn.  9-435

Bei einer Haarfärbung bedeutet das, dass die Haarfarbe später der gewünschten Farbe entsprechen muss.
vgl. LG Köln, Urteil vom 14.07.2017 - 4 O 381/16


 Rn.  9-436


Zitat (LG Köln, Urteil vom 14.07.2017 - 4 O 381/16) ein-/ausblenden      

"Die Beklagte hat insofern vorgetragen, die Klägerin habe auf der ihr gezeigten Farbtafel den Farbton „braungold“ gewählt, also gerade nicht rot. Damit bestreitet auch die Beklagte nicht, dass die Klägerin die Färbung ihrer Haare nach „braungold“ wünschte, nicht nach rot. Es wäre dann an der Beklagten gewesen, das geeignete Mittel auszuwählen, um dieses Ergebnis zu erzielen."
vgl. LG Köln, Urteil vom 14.07.2017 - 4 O 381/16 (externer Link)


 Rn.  9-437

Der Frisör muss sich Gewissheit verschaffen, ob und welche Chemikalien bereits in den Haaren verarbeitet sind, bevor er selbst mit Chemikalien daran arbeitet. Denn diese können in der Wechselwirkung ungewünschte Reaktionen hervorrufen. Je nach Alter des Kunden sind hohe Anforderungen an das Nachfragen des Frisörs zu stellen.
vgl. AG Erkelenz, Urteil vom 05.01.1994 - 6 C 509/93


 Rn.  9-438


Zitat (AG Erkelenz, Urteil vom 05.01.1994 - 6 C 509/93) ein-/ausblenden      

"Der Beklagte, der selbst vorträgt, er habe von einer Dauerwellenbehandlung abgeraten, weil vorher eine ihm inhaltlich nicht genau bekannte chemische Behandlung stattgefunden habe, und hätte dies für den Fall, daß entsprechend dem Vortrag der Klägerin die Herstellung von Strähnchen in Auftrag gegeben worden wäre, ebenfalls getan, muß sich vorhalten lassen, daß er leichtfertig handelte, als er die vorgenommene Färbemethode durchführte, ohne, wie er selbst zugibt, genau zu wissen, welche chemischen Reaktionen bei dieser Behandlung auftreten können. Nach Auffassung des Gerichts durfte er sich insoweit auch nicht mit der Erklärung der damals erst 15 1/2 Jahre alten Klägerin zufriedengeben, sondern mußte, da ihm allein die Gefährlichkeit des Aufeinandertreffens zweier unverträglicher Chemikalien bekannt sein konnte, von der Durchführung einer entsprechenden Färbebehandlung abraten, bevor nicht genau geklärt war, welche Chemikalien die Klägerin selbst oder in einem Frisörbetrieb zuvor eingesetzt hatte."
vgl. AG Erkelenz, Urteil vom 05.01.1994 - 6 C 509/93 (externer Link)


 Rn.  9-439

Sobald der Frisör Kenntnis von einer Allergie des Kunden auf bestimmte Chemikalien oder Inhaltsstoffe hat, kann bereits eine Pflichtverletzung vorliegen, wenn der Frisör sich nicht weigert, die Haarbehandlung durchzuführen; zumindest soll er dann verpflichtet sein, ein schriftliches Einverständnis des Kunden einzufordern.
vgl. AG Brandenburg, Urteil vom 19.12.2022 - 34 C 20/20


 Rn.  9-440


Zitat (AG Brandenburg, Urteil vom 19.12.2022 - 34 C 20/20) ein-/ausblenden      

"Nach fachkundlicher Ansicht der Sachverständigen hätte die Beklagte aufgrund der Angaben der Klägerin die Färbung der Haare der Klägerin strikt ablehnen sollen; zumindest hätte die Beklagte hier – wie in der Medizin üblich – eine schriftliche Einverständniseinholung von der Klägerin zur Absicherung möglicher medizinischer Konsequenzen und deren Folgen einholen sollen."
vgl. AG Brandenburg, Urteil vom 19.12.2022 - 34 C 20/20 (externer Link)


 Rn.  9-441