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Allein eine fehlende bzw. fehlerhafte Aufklärung oder Beratung führt für sich genommen nicht zu einer Haftung auf Schmerzensgeld, wenn im Folgenden keine Pflichtverletzung erfolgt.
vgl. LG Detmold, Urteil vom 05.06.2013 - 10 S 202/12


 Rn.  9-429


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 Rn.  9-430

Eine Haftung des Friseurs auf Schmerzensgeld für eine fehlerhafte Frisur setzt entweder eine dauerhafte Schädigung der Haare voraus oder eine erhebliche Entstellung. Die bloße Unzufriedenheit bzw. Enttäuschung über das Resultat des Friseurbesuchs reicht nicht.
vgl. AG München, Urteil vom 07.10.2011 - 173 C 15875/11


 Rn.  9-431


Eine Pflichtverletzung des Friseurs kann bei einer Haarschädigung dann vorliegen, wenn er jedenfalls bei erheblich vorgeschädigten Haaren weder auf erhöhte Risiken hinweist noch an den Spitzen einen Färbetest durchführt.
vgl. AG Rheine im Urteil vom 12.05.2016, Az. 14 C 391/14


 Rn.  9-432


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 Rn.  9-433

Ein Mangel der Werkleistung liegt vor, wenn das Ergebnis nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, sich nicht für die vereinbarte Verwendung eignet oder ansonsten, wenn das hergestellte Werk nicht sach- und fachgerecht nach den allgemeinen Regeln ist.
vgl. LG Köln, Urteil vom 14.07.2017 - 4 O 381/16


 Rn.  9-434


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 Rn.  9-435

Bei einer Haarfärbung bedeutet das, dass die Haarfarbe später der gewünschten Farbe entsprechen muss.
vgl. LG Köln, Urteil vom 14.07.2017 - 4 O 381/16


 Rn.  9-436


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 Rn.  9-437

Der Frisör muss sich Gewissheit verschaffen, ob und welche Chemikalien bereits in den Haaren verarbeitet sind, bevor er selbst mit Chemikalien daran arbeitet. Denn diese können in der Wechselwirkung ungewünschte Reaktionen hervorrufen. Je nach Alter des Kunden sind hohe Anforderungen an das Nachfragen des Frisörs zu stellen.
vgl. AG Erkelenz, Urteil vom 05.01.1994 - 6 C 509/93


 Rn.  9-438


Zitat (AG Erkelenz, Urteil vom 05.01.1994 - 6 C 509/93) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-439

Sobald der Frisör Kenntnis von einer Allergie des Kunden auf bestimmte Chemikalien oder Inhaltsstoffe hat, kann bereits eine Pflichtverletzung vorliegen, wenn der Frisör sich nicht weigert, die Haarbehandlung durchzuführen; zumindest soll er dann verpflichtet sein, ein schriftliches Einverständnis des Kunden einzufordern.
vgl. AG Brandenburg, Urteil vom 19.12.2022 - 34 C 20/20


 Rn.  9-440


Zitat (AG Brandenburg, Urteil vom 19.12.2022 - 34 C 20/20) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-441