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Verkehrsteilnehmer können schon wegen der Jahreszeit gehalten sein, sich auf Glätte einzustellen. vgl. LG Wiesbaden, Urteil vom 07.07.2011 - 9 O 418/10 |
Rn. 9-1731 | Zitat (LG Wiesbaden, Urteil vom 07.07.2011 - 9 O 418/10) ein-/ausblenden "Vielmehr habe auch für ihn allein schon wegen der Jahreszeit und der Tageszeit eine erhöhte Beobachtungspflicht dahingehend bestanden, mögliche Glattstellen als solche rechtzeitig zu erkennen und seine eigene Fahrweise eben hierauf einzustellen. Eine Verpflichtung des Beklagten zu gleichsam vorbeugendem Streuen bestand daneben in der Tat nicht (vgl. BGH, NJW 1972, 903, 904)." vgl. LG Wiesbaden, Urteil vom 07.07.2011 - 9 O 418/10 (externer Link) | Rn. 9-1732 |
Allerdings müssen sie bei erkanntem Schnee nicht antizipieren, dass sich unter dem Schnee gefährliche Glättestellen befinden können. vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 19.12.2018 - 7 U 133/17 |
Rn. 9-1733 | Zitat (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 19.12.2018 - 7 U 133/17) ein-/ausblenden "Im Gegensatz zu der Rechtsauffassung der Beklagten trifft den Kläger keine Mitverantwortung im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger, der zur Belieferung des Marktes verpflichtet war, Anlass gehabt hätte, einen anderen Weg zu wählen, als er zu dem Liefer-Kfz zurückging. Die Beklagte hat nicht dargetan, aus welchen Gründen der Kläger die von der Eisfläche ausgehende Gefahr hätte erkennen können. Die Beklagte hat auch nicht dargetan, dass der Kläger winteruntaugliches Schuhwerk getragen hätte und gegebenenfalls dessen Ungeeignetheit - aus welchen Gründen auch immer - hätte erkennen können." vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 19.12.2018 - 7 U 133/17 (externer Link) | Rn. 9-1734 |
PKW-Führer sind gehalten, zunächst einmal selbst das Fahrzeug unter Kontrolle zu halten. vgl. LG Wiesbaden, Urteil vom 07.07.2011 - 9 O 418/10 |
Rn. 9-1735 | Zitat (LG Wiesbaden, Urteil vom 07.07.2011 - 9 O 418/10) ein-/ausblenden "Damit läßt er allerdings außer acht, daß es den obigen Ausführungen zu Inhalt und Umfang der den Beklagten grundsätzlich treffenden Verkehrssicherungspflicht zunächst einmal an dem Kläger selbst gewesen wäre, angesichts der Jahreszeit, mit Rücksicht auf die Tageszeit und wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse notfalls durch Einhaltung keiner höheren als der sogenannten Schrittgeschwindigkeit für eine sichere Beherrschung des Kraftfahrzeugs Sorge zu tragen. Daß der Kläger dies unterlassen hat, vermag eine Einstandspflicht des Beklagten aus dem Gesichtspunkt der schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht zu begründen." vgl. LG Wiesbaden, Urteil vom 07.07.2011 - 9 O 418/10 (externer Link) | Rn. 9-1736 |
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