"Es ist streitig, ob und unter welchen Voraussetzungen der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens überhaupt einem Schadensersatzanspruch entgegengesetzt werden kann. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Schutzzweck der jeweils verletzten Norm dafür entscheidend, ob und inwieweit der Einwand im Einzelfall erheblich ist (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985, IX ZR 91/84, www.jurisweb.de, S. 7 = NJW 1986, 576). Daher spricht vieles dafür, dass bereits deswegen, weil sich hier eine Gefahr für Dritte realisiert hat, die durch die Anordnung einer vorherigen Genehmigungspflicht ausgeräumt werden sollte, die Berufung darauf, dass die Ausnahmegenehmigung ohne weiteres hätte erteilt werden können, schlechthin ausgeschlossen ist."
vgl.