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  Haftpflichtbuch AH
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Eine Haftung analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB kommt dann in Betracht, wenn von einem Grundstück Feuerwerk abgebrannt wird. Weil aber die Anwendung des § 906 BGB einen Grundstücksbezug erfordert, setzt eine analoge Anwendung des § 906 BGB voraus, dass das Feuerwerk Grundstücksbezug hat. Daran fehlt es, wenn das gewöhnliche (z.B. private) Feuerwerk auch andernorts abgebrannt werden könnte. Der erforderliche Grundstücksbezug liegt z.B. dann vor, wenn das Feuerwerk bei Veranstaltungen in einem Vergnügungspark abgebrannt wird.
vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2019 - V ZR 96/18


 Rn.  9-1358


Zitat (BGH, Urteil vom 05.07.2019 - V ZR 96/18) ein-/ausblenden      

"Dies kann etwa deshalb der Fall sein, weil eine Handlung nur gelegentlich des Aufenthalts auf dem Grundstück, wenn auch durch den Eigentümer oder Nutzer, vorgenommen wird, genauso gut aber an anderer Stelle vorgenommen werden könnte. Diese Voraussetzung hat der Senat bei dem Abschießen einer Feuerwerksrakete am Neujahrstag angenommen, die ihre Flugbahn unerwartet änderte und das Anwesen des Nachbarn in Brand setzte (Senat, Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75/08, NJW 2009, 3787 Rn. 20 f.). Das bedeutet aber nicht, dass der erforderliche Grundstücksbezug bei einem Feuerwerk stets fehlt. Er läge etwa vor, wenn der Betreiber eines Vergnügungsparks dessen Attraktivität durch das regelmäßige Abbrennen von Feuerwerken erhöhen möchte und bei dem Abbrennen eines solchen Feuerwerks das Grundstück eines Nachbarn beschädigt wird (Senat, Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75/08, NJW 2009, 3787 Rn. 23 zu dem Fall RG, JW 1927, 45)."
vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2019 - V ZR 96/18 (externer Link)


 Rn.  9-1359