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  Haftpflichtbuch AH
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         > § 906 Abs. 2 BGB analog
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Eine Haftung analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB kommt dann in Betracht, wenn von einem Grundstück Feuerwerk abgebrannt wird. Weil aber die Anwendung des § 906 BGB einen Grundstücksbezug erfordert, setzt eine analoge Anwendung des § 906 BGB voraus, dass das Feuerwerk Grundstücksbezug hat. Daran fehlt es, wenn das gewöhnliche (z.B. private) Feuerwerk auch andernorts abgebrannt werden könnte. Der erforderliche Grundstücksbezug liegt z.B. dann vor, wenn das Feuerwerk bei Veranstaltungen in einem Vergnügungspark abgebrannt wird.
vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2019 - V ZR 96/18


 Rn.  9-1358


Zitat (BGH, Urteil vom 05.07.2019 - V ZR 96/18) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1359