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Zitat (OLG Naumburg, Urteil vom 11.10.2010 - 10 U 25/09) ein-/ausblenden      

"Das bei der Schadensverursachung mitwirkende Verhalten der Beklagten ist ausschließlich nach § 254 BGB zu beurteilen. Dabei führt nicht jede Zuwendung eines späteren Geschädigten zu einem Tier von vornherein zu einem Mitverschuldensanteil. Ein Mitverschulden der Klägerin hat der Beklagte nicht nachgewiesen. Der Beklagte als Schädiger ist für ein die Haftung hinderndes Mitverschulden der Klägerin im Anwendungsbereich des § 833 BGB als Tierhalter darlegungs- und beweispflichtig (BGH, Urteil vom 03. Mai 2005, Az.: VI ZR 238/04, VersR 2005, 1254). "
vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 11.10.2010 - 10 U 25/09 (externer Link)


 Rn.  9-1206

Da nicht jeder unbewusste oder bewusste Kontakt zwischen der später geschädigten Person und einem Tier den Vorwurf eines anspruchsmindernden Mitverschuldens begründet, obliegt dem Verantwortlichen der Beweis, dass die geschädigte Person Tatsachen zu vertreten hat, die ein Mitverschulden nach § 254 BGB begründen.
vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 11.10.2010 - 10 U 25/09


 Rn.  9-1207