"Das bei der Schadensverursachung mitwirkende Verhalten der Beklagten ist ausschließlich nach § 254 BGB zu beurteilen. Dabei führt nicht jede Zuwendung eines späteren Geschädigten zu einem Tier von vornherein zu einem Mitverschuldensanteil. Ein Mitverschulden der Klägerin hat der Beklagte nicht nachgewiesen. Der Beklagte als Schädiger ist für ein die Haftung hinderndes Mitverschulden der Klägerin im Anwendungsbereich des § 833 BGB als Tierhalter darlegungs- und beweispflichtig (BGH, Urteil vom 03. Mai 2005, Az.: VI ZR 238/04, VersR 2005, 1254).
"
vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 11.10.2010 - 10 U 25/09 (externer Link)