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  Haftpflichtbuch AH
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Nach den Grundsätzen des Quotenvorrechts behält der Versicherte die Vorteile aus dem Versicherungsvertrag. Nach § 86 Abs. 1 VVG gehen seine Schadensersatzansprüche nur insoweit auf den Versicherer über, als der Versicherte sie nicht selbst benötigt, um seine zum Versicherungsvertrag kongruenten Schäden ersetzt zu erhalten.


 Rn.  9-66


externer Link: Quotenvorrecht-Rechner.de


 Rn.  9-67