Nach den Grundsätzen des Quotenvorrechts behält der Versicherte die Vorteile aus dem Versicherungsvertrag. Nach § 86 Abs. 1 VVG gehen seine Schadensersatzansprüche nur insoweit auf den Versicherer über, als der Versicherte sie nicht selbst benötigt, um seine zum Versicherungsvertrag kongruenten Schäden ersetzt zu erhalten. |
Rn. 9-66 |