"Aus oben genannten Erwägungen, wonach sich die Aufsichtspflicht des Beklagten auch auf den Umkleidebereich bezieht, hätte demnach zwar keine Aufsichtsperson in den Umkleiden kontrollieren müssen, aber zumindest hätte sich jemand im Bereich um die Umkleiden herum aufhalten müssen beziehungsweise sich zumindest einmal vergewissern müssen, dass die Kinder sich normal verhalten."
vgl. AG Viersen, Urteil vom 27.03.2012 - 32 C 194/10 (externer Link)