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  Haftpflichtbuch AH
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Beim Umkleiden sind 12-jährige nicht dauerhaft zu beaufsichtigen.
vgl. AG Viersen, Urteil vom 27.03.2012 - 32 C 194/10


 Rn.  9-292


Zitat (AG Viersen, Urteil vom 27.03.2012 - 32 C 194/10) ein-/ausblenden      

"So wird auch im Schulsport eine dauerhafte Beaufsichtigung 12-jähriger Kinder in den Umkleidekabinen nicht gefordert werden können."
vgl. AG Viersen, Urteil vom 27.03.2012 - 32 C 194/10 (externer Link)


 Rn.  9-293

Allerdings besteht eine Aufsichtspflicht für den Umkleidebereich allgemein, so dass die Aufsichtspflichtigen bei 12-Jährigen nicht in den Umkleidekabinen zugegen sein müssen, aber jedenfalls im Vorbereich, damit sie mitbekommen, wenn in den Umkleidekabinen Trubel oder Unruhe entstehen.
vgl. AG Viersen, Urteil vom 27.03.2012 - 32 C 194/10


 Rn.  9-294


Zitat (AG Viersen, Urteil vom 27.03.2012 - 32 C 194/10) ein-/ausblenden      

"Aus oben genannten Erwägungen, wonach sich die Aufsichtspflicht des Beklagten auch auf den Umkleidebereich bezieht, hätte demnach zwar keine Aufsichtsperson in den Umkleiden kontrollieren müssen, aber zumindest hätte sich jemand im Bereich um die Umkleiden herum aufhalten müssen beziehungsweise sich zumindest einmal vergewissern müssen, dass die Kinder sich normal verhalten."
vgl. AG Viersen, Urteil vom 27.03.2012 - 32 C 194/10 (externer Link)


 Rn.  9-295