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Beim Transport besteht grundsätzlich ein Ermessen, ob man ein Pferd mit einem oder zwei Stricken anbindet. Hier gibt es ein Ermessen des Verantwortlichen. Ein Verletzungsrisiko soll geringer sein, wenn zwei Stricke benutzt werden.
vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2009 - 3 U 232/08


 Rn.  9-1156


Zitat (OLG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2009 - 3 U 232/08) ein-/ausblenden      

"Von einem fehlerhaften Anbinden des Pferdes kann angesichts der Angaben des Sachverständigen & nicht ausgegangen werden. Das Landgericht stellt in der Entscheidung in zutreffender Weise fest, dass der Sachverständige zum Ausdruck gebracht habe, dass das Verletzungsrisiko geringer gewesen wäre, wenn auch das verletzte Pferd mit zwei Stricken angebunden worden wäre. Allerdings räumte der Sachverständige auch ein, dass ein gewisser Ermessensspielraum vorhanden sei. Auch das Anbinden mit einem Strick sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zudem ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern ein anderes Anbinden das im konkreten Fall eingetretene Verletzungsrisiko gemindert hätte. Insofern ist davon auszugehen, dass das Anbinden mit nur einem Strick keine Pflichtverletzung darstellt."
vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2009 - 3 U 232/08 (externer Link)


 Rn.  9-1157

Eine Video- oder Tonüberwachung ist grundsätzlich kein Standard und auch nicht abzuverlangen.
vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2009 - 3 U 232/08


 Rn.  9-1158


Zitat (OLG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2009 - 3 U 232/08) ein-/ausblenden      

"Die Überwachung der Ladefläche mit Kameras kann entgegen den Ausführungen des Landgerichts nicht verlangt werden, denn dies würde die Anforderungen, die an die Ausführung eines Transportes von Pferden zu stellen sind, überspannen. Aus den Angaben des Sachverständigen & ergibt sich, dass eine Kameraüberwachung nicht zwingend zu den zu verlangenden Sicherheitsvorkehrungen zu zählen ist (S. 12 des Protokolls, Bl. 105 d.A.). Überwachungskameras und Mikrofone sind nach dessen Angaben nicht notwendigerweise Standard."
vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2009 - 3 U 232/08 (externer Link)


 Rn.  9-1159

Kontrollstopps sind bei einem Pferdetransport grundsätzlich nicht notwendig. Erst recht gilt dies bei einer Transportdauer von bis zu 3 Stunden, wenn es keine Besonderheiten in Fahrtstrecke, Temperaturen oder den Pferden selbst gibt.
vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2009 - 3 U 232/08


 Rn.  9-1160


Zitat (OLG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2009 - 3 U 232/08) ein-/ausblenden      

"Dazu hat der Sachverständige ausgeführt, dass seines Erachtens Kontrollstopps nicht zwingend seien, jedenfalls nicht bei einer Transportdauer von 2 bis 3 Stunden. Vielmehr könne man, wenn keine optischen oder akustischen Auffälligkeiten zu beobachten seien, 2 bis 3 Stunden am Stück fahren (Bl. 104)."
vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2009 - 3 U 232/08 (externer Link)


 Rn.  9-1161