"Aber auch ein formlos mögliches deklaratorisches Schuldanerkenntnis liegt nicht vor. Durch dieses wird ein bestehendes Schuldverhältnis lediglich bestätigt. Es soll ein Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Bestimmungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen (so BGHZ 66, 250, 253f; BGH NJW 1995, 960; NJW-RR 2005, 246, 247), indem es die Berufung auf das Fehlen anspruchsbegründender Tatsachen und das Bestehen rechtshindernder wie -vernichtender Einwendungen und Einreden ausschließt (BGHZ 66, 250, 254 f.; BGH WM 2016, 819 Rn 13), soweit sie bei Abgabe des Anerkenntnisses bestanden und dem Anerkennenden bekannt waren oder er mit ihnen rechnete (BGH NJW 1995, 960, 961; 2000, 2501, 2502). Das deklaratorische Schuldanerkenntnis braucht sich zwar nicht auf einen ziffernmäßigen Betrag zu beziehen, es genügt, wenn die Ersatzpflicht dem Grunde oder dem Verschulden nach anerkannt wird. Es muss hierbei aber der vertraglich bestätigte Anspruch aus dem zugrundeliegenden Sachverhalt auf irgendeine Weise hergeleitet werden können (vgl. Wilhelmi in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 781, Rn. 13).
Eine derartige Erklärung ist in der spontanen Äußerung des Beklagten, "sich anzuzeigen", nicht zu sehen. Die Situation ist hier vergleichbar der, dass ein Beteiligter am Ort eines Verkehrsunfalls eine Erklärung zum Verschulden abgibt. Mündliche Äußerungen, die in der ersten Aufregung an der Unfallstelle abgegeben werden, können im Allgemeinen nicht als rechtsverbindliche Anerkenntniserklärung gewertet werden, sondern haben nur als unüberlegte Beruhigungen für den Verletzten zu gelten (Rebler, Erklärungen am Unfallort, ZfS 2019, 12). Für das Schaffen eines neuen Schuldgrundes besteht unmittelbar nach dem Unfallgeschehen kein Anlass. Regelmäßig sind Äußerungen zur Verursachung oder zum Verschulden des Verkehrsunfalls durch die Aufregung nach dem Unfall veranlasst und nicht Ausdruck des Willens, eine - versicherungsvertragrechtliche bedenkliche - rechtsverbindliche Erklärung abzugeben (Walter in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beckonline.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.09.2019, § 16 StVG Rn. 16; BGH NJW 1984, 799).
Gleiches gilt hier. Dass der Beklagte unmittelbar nach dem Vorfall in der ersten Aufregung und zudem in einem nicht mehr ganz nüchternen Zustand mit Rechtsbindungswillen erklären wollte, der Klägerin auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zu haften, ist seiner Aussage nicht zu entnehmen. Für ein derartiges Anerkenntnis fehlt der Rechtsbindungswille."
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2020 - 7 U 90/20 (externer Link)