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  Haftpflichtbuch AH
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Ein Anerkenntnis kann in der Regel nicht angenommen werden, nur weil jemand nach einem Schadenfall sein Bedauern äußert oder gar kund gibt, Schuld zu sein oder sich anzuzeigen. Derartige Erklärungen wären unter Umständen versicherungsrechtlich problematisch und beruhen meist auf einem unüberlegten, aufgeregten Umgang mit der ungewohnten Situation.
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2020 - 7 U 90/20


 Rn.  9-5


Zitat (OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2020 - 7 U 90/20) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-6