"In der konkreten Verkehrssituation war daher die Ankündigung des Überholvorgangs durch die Klägerin durch Klingeln zwar grundsätzlich möglich und zulässig, jedoch entgegen der Annahme des Beklagten keineswegs zwingend geboten." vgl. OLG Frankfurt am Main im Beschluss vom 01.12.2014, Az. 13 U 122/13 (externer Link)