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  Haftpflichtbuch AH
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Bei einem normal entwickelten Kind, welches bislang die Gebote und Verbote der Eltern eingehalten hat, genügt bzgl. der Internetnutzung eine Aufklärung, dass die Nutzung von Tauschbörsen verboten ist und dem Kind eine Nutzung verboten ist, um die Aufsichtspflicht zu erfüllen.
vgl. LG Köln, Urteil vom 21.07.2022 - 14 O 152/19


 Rn.  9-260


Zitat (LG Köln, Urteil vom 21.07.2022 - 14 O 152/19) ein-/ausblenden      

"Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch das Kind zu verhindern. Dazu zählt die Verhinderung der Urheberrechte verletzenden Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen. Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH GRUR 2016, 184 - Tauschbörse II; GRUR 2013, 511 - Morpheus)."
vgl. LG Köln, Urteil vom 21.07.2022 - 14 O 152/19 (externer Link)


 Rn.  9-261

Ein 13-jähriges Kind ist vor unbeaufsichtigter Nutzung in die Gefahren und Verbote (Nutzung einer Tauschbörse) einzuweisen; dann darf dieses Kind aber auch ohne Aufsicht und ohne Stichprobenkontrollen mit dem PC umgehen, solange es keine Veranlassung gibt, an dem Befolgen der Regeln zu zweifeln.
vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12


 Rn.  9-262


Zitat (BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12) ein-/ausblenden      

"Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt."
vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 (externer Link)


 Rn.  9-263

Die Anhaltspunkte, weshalb die Aufsichtspflichtigen zweifeln, müssen konkret sein.
vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 7/14


 Rn.  9-264


Zitat (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 7/14) ein-/ausblenden      

"aa) Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch das Kind zu verhindern. Dazu zählt die Verhinderung der Urheberrechte verletzenden Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen. Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 = WRP 2013, 799 - Morpheus). "
vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 7/14 (externer Link)


 Rn.  9-265

Für die Einweisung und das Aufstellen der Verbote genügt aber keine allgemeine Aufforderung, sich richtig zu verhalten.
vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 7/14


 Rn.  9-266


Zitat (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 7/14) ein-/ausblenden      

"(2) Von diesen Grundsätzen ist zutreffend das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, eine Vernehmung der Beklagten sei nicht geboten gewesen, weil nach den Bekundungen ihrer Tochter keinerlei Anhaltspunkte für eine hinreichende Belehrung vorgelegen hätten. Es habe deshalb an einer erforderlichen gewissen Wahrscheinlichkeit der von der Beklagten nicht weiter substantiierten gegenteiligen Behauptung gefehlt. (3) Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision vergeblich mit der Rüge, das Berufungsgericht habe wesentlichen Prozessstoff übersehen.

Soweit sie geltend macht, die Zeugin habe ausgesagt, dass ihre Mutter generell Regeln zu "ordentlichem Verhalten" aufgestellt habe, ergibt sich daraus keine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Belehrung über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internettauschbörsen und ein Verbot der Teilnahme daran. Das Landgericht hat vielmehr festgestellt, die Zeugin habe sich nicht erinnern können, vor der Nutzung des Internets überhaupt mit ihrer Mutter über das Internet und seine Nutzung gesprochen zu haben. Entgegen der Ansicht der Revision entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass von einer Belehrung und einem Verbot der Teilnahme an Internettauschbörsen bereits deshalb auszugehen ist, weil die Beklagte dem ordentlichen Verhalten ihrer Kinder die gebotene Aufmerksamkeit geschenkt haben mag. Ohne Erfolg meint die Revision außerdem, eine für die Anordnung einer Parteivernehmung ausreichende Wahrscheinlichkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass die Rechtsanwälte der Beklagten bereits in der Antwort auf das Abmahnschreiben der Klägerinnen darauf hingewiesen hätten, die Beklagte habe alle Familienmitglieder, die Zugang zum Internetanschluss gehabt hätten, ausdrücklich instruiert, weder Musik noch Filme über das Internet zu tauschen. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit einer streitigen Tatsache kann nicht durch die Vorlage von vorprozessualen Schreiben dargelegt werden, in denen die Tatsache lediglich behauptet wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1989 - VIII ZR 334/88, NJW 1989, 3222, 3223; Zöller/Greger aaO § 448 Rn. 4)."

vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 7/14 (externer Link)


 Rn.  9-267

Die Beweislast für die Erfüllung der Aufsichtspflicht, also Art und Weise ihrer Durchführung, liegt bei den Aufsichtspflichtigen.
vgl. LG Köln, Urteil vom 21.07.2022 - 14 O 152/19


 Rn.  9-268


Zitat (LG Köln, Urteil vom 21.07.2022 - 14 O 152/19) ein-/ausblenden      

"Der Aufsichtspflichtige hat im Rahmen des § 832 BGB umfassend und konkret darzulegen und zu beweisen, was er zur Erfüllung der Aufsichtspflicht unternommen hat."
vgl. LG Köln, Urteil vom 21.07.2022 - 14 O 152/19 (externer Link)


 Rn.  9-269