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  Haftpflichtbuch AH
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Bei einem normal entwickelten Kind, welches bislang die Gebote und Verbote der Eltern eingehalten hat, genügt bzgl. der Internetnutzung eine Aufklärung, dass die Nutzung von Tauschbörsen verboten ist und dem Kind eine Nutzung verboten ist, um die Aufsichtspflicht zu erfüllen.
vgl. LG Köln, Urteil vom 21.07.2022 - 14 O 152/19


 Rn.  9-260


Zitat (LG Köln, Urteil vom 21.07.2022 - 14 O 152/19) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-261

Ein 13-jähriges Kind ist vor unbeaufsichtigter Nutzung in die Gefahren und Verbote (Nutzung einer Tauschbörse) einzuweisen; dann darf dieses Kind aber auch ohne Aufsicht und ohne Stichprobenkontrollen mit dem PC umgehen, solange es keine Veranlassung gibt, an dem Befolgen der Regeln zu zweifeln.
vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12


 Rn.  9-262


Zitat (BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-263

Die Anhaltspunkte, weshalb die Aufsichtspflichtigen zweifeln, müssen konkret sein.
vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 7/14


 Rn.  9-264


Zitat (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 7/14) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-265

Für die Einweisung und das Aufstellen der Verbote genügt aber keine allgemeine Aufforderung, sich richtig zu verhalten.
vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 7/14


 Rn.  9-266


Zitat (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 7/14) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-267

Die Beweislast für die Erfüllung der Aufsichtspflicht, also Art und Weise ihrer Durchführung, liegt bei den Aufsichtspflichtigen.
vgl. LG Köln, Urteil vom 21.07.2022 - 14 O 152/19


 Rn.  9-268


Zitat (LG Köln, Urteil vom 21.07.2022 - 14 O 152/19) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-269