Werden Waren so gelagert, dass sie naheliegenden Gefahren ausgesetzt sind, wie z.B. in einem Hundesalon präsentierte Waren in der Reichweite von Hunden, trifft den Geschäftsinhaber ein Mitverschulden (hier 25%), wenn diese Waren beschädigt oder verschmutzt werden. vgl. AG Wiesbaden im Urteil vom 18.08.2011, Az. 93 C 2691/11 (34) |
Rn. 9-2508 |