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  Haftpflichtbuch AH
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       Verkehrssicherungspflichten
        Allgemeines
        Bäume
        Baustelle
        Ein- und Ausgänge und -fahrten
        Fahrstuhl / Aufzug
        Fenster
        Feuerwerk
         § 906 Abs. 2 BGB analog
         § 823 BGB
          > Mitverschulden
          > rechtmäßiges Alternativverhalten
       Gastwirt
       Gebäude / Bauten / Sachen
       Geschäftsräume
       Gehwege und -flächen
       Geräte und Maschinen
       Grundstücke
       Leitern
       Mäharbeiten
       Möbel & Mobiliar (auch Stühle u.s.w.)
       Müllcontainer
       Parkplätze
       Pflegeheime
       Spielplatz
       Sportstätten
       Straßen, Wege und öfftl. Verkehrsflächen
       Treppen
       Wald
       Waschanlagen
       Wasser
       Winterdienst
      Verkehr
      Verkehrsflächen
      Verlust / Diebstahl / Abhandenkommen
      Vertragsrecht
  Haftungsprivilegien
  Verschulden
  prozess-rechtlich
  Schadenpositionen / Schäden
  Mitverschulden und Ausschlüsse
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Einem Zuschauer eines geplanten (auch privaten) Feuerwerks kann es grundsätzlich nicht als Mitverschulden angerechnet werden, wenn er keine eigenen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat. Denn auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften eines geplanten Feuerwerks vertrauen.
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2003 - 15 U 158/02


 Rn.  9-1365


Zitat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2003 - 15 U 158/02) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1366