"Der Klägerin ist es auch nicht als Mitverschulden anzurechnen ist, dass sie, unterstellt, sie habe von dem beabsichtigten Feuerwerk gewusst, für den Fall eines missglückten Abschusses keine eigenen Vorkehrungen getroffen hat. Denn in diesem Fall war ihr bekannt, dass das Feuerwerk als Überraschung von der hinter dem Haus gelegenen Fläche abgefeuert werden sollte. Deswegen konnte sie davon ausgehen, dass diejenigen, die das Feuerwerk abfeuern, Vorkehrungen getroffen haben, um eine Gefährdung der Gesellschaft nach Möglichkeit zu vermeiden. Sie hatte deswegen keine Veranlassung, sich auf das Feuerwerk durch einen besonderen Selbstschutz einzustellen."
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2003 - 15 U 158/02 (externer Link)